Ausgang im Krankenschein

In Luxemburg gibt es einschränkende Regelungen beim „Ausgang“ im Krankenschein. Das Problem für deutsche Grenzgänger, die einen Krankenschein von ihrem deutschen Arzt bekommen, besteht darin, dass die deutschen Ärzte normalerweise keine zusätzliche Ausgangserlaubnis auf dem Krankenschein eintragen, bzw. dass auf den deutschen Krankenscheinformularen so etwas überhaupt nicht vorgesehen ist. Dennoch will die luxemburgische Gesundheitskasse (Krankenkasse) wissen, ob man das Recht auf Ausgang hat oder nicht, denn das wird kontrolliert und man kann gegebenenfalls eine gebührenpflichtige Verwarnung erhalten wenn man ohne die ausdrückliche Erlaubnis im Krankenschein aus dem Haus geht.

ALSO: Im Krankheitsfall sollen die deutschen Grenzgänger ihren deutschen Arzt darauf hinweisen und ihn bitten, auf dem Krankenschein die Ausgangserlaubnis aufzuschreiben, mit Stempel und Unterschrift des Arztes!

Hier eine kurze Übersicht der wichtigsten Regeln, die die luxemburgische Gesundheitskasse gegenüber den Versicherten beim „Ausgang“ im Krankenschein anwendet:

Die ersten 5 Tage hat der Kranke keinen Ausgang (außer im Falle eines Bruchs der oberen Gliedmaße – Armbruch z.B.).

Wenn der Arzt keinen Ausgang befürwortet, dann hat der Kranke nach Ablauf der ersten 5 Tage nur die Möglichkeit, seine Wohnung zum Zweck der Ernährung zu verlassen, und zwar zwischen 12.00 und 14.00 Uhr, sowie zwischen 19.00 und 21.00 Uhr.

Wenn der Arzt den Ausgang befürwortet, dann ist dies nach Ablauf der ersten 5 Tage möglich zwischen 10.00 Uhr morgens und 21.00 Uhr abends.

Unumgängliche Termine beim Kontrollarzt der Sozialversicherungen sowie unumgängliche Visiten zur Behandlung oder Diagnose im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit können wahrgenommen werden, müssen aber auf Anfrage nachweisbar sein.

Und noch ein Wort zum Ablauf der Kontrollen:

Die Gesundheitskasse kann ab dem ersten Krankentag eine Kontrolle einberufen, sei es auf eigene Initiative oder auf Grund einer begründeten Anfrage seitens des Arbeitgebers.

Die Kontrollen werden durch Kontrolleure der Gesundheitskasse durchgeführt, die am Wohnort des Versicherten vorstellig werden. Sie verfassen einen Bericht über den Verlauf der Kontrolle. Der Kranke, der nicht anwesend war oder dem Kontrolleur nicht öffnete, muss dazu schriftlich Stellung nehmen. Der Kontrolleur hinterlässt zu diesem Zweck ein Formular im Briefkasten, das der Gesundheitskasse binnen zwei Tagen zugestellt werden muss. Gegebenfalls kann eine gebührenpflichtige Verwarnung angeordnet werden. Es besteht eine Rekursmöglichkeit bei der Gesundheitskasse.

Quelle: LCGB