Beim Filmen und der Aufzeichnung mit solchen Geräten von Bildern, auf denen Personen oder Kfz-Kennzeichen deutlich erkennbar sind, handelt es sich um eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, und da dies eine Art der Überwachung darstellt, wäre hierfür eine vorherige Genehmigung seitens der Datenschutzkommission erforderlich. Auch wenn der Innenraum eines Pkw als privater und häuslicher Bereich gilt, so ist es trotzdem nicht erlaubt, die öffentlichen Verkehrswege von diesem Bereich aus zu filmen.

In Deutschland gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema.

Es spricht einiges dafür, dass die wahllose Nutzung einer Video-Kamera im fließenden oder ruhenden Straßenverkehr zur Sicherung von Eigentumsrechten gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer verstößt.

Bislang steht es im Ermessen des einzelnen Richters, ob er die Aufzeichnungen der Videoaufnahmen vor Gericht als Beweismittel zulässt.

Ein Beitrag in der ZDF Sendung WISO vom 04.März 2013 berichtete von einem Auffahrunfall, indem mittels der Videoaufzeichnungen ein Fahrer zu drei Monatsgehältern Geldstrafe und 21 Monaten Führerscheinentzug verurteilt wurde wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Nötigung. Ohne Zulassung des Videobeweises hätte sein Unfallgegner als der Auffahrende die alleinige Schuld zugewiesen bekommen.

Aufgrund der Zunahme dieser Dashcams ist aber in Zukunft entweder mit einer gesetzlichen Regelung oder mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen

 Quellen:

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/actualites/2013/06/21-camera-voiture/index.html

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1854380/Dashcam-Videokamera-am-Auto#/beitrag/video/1854380/Dashcam-Videokamera-am-Auto