Die Polizisten des Großherzogtums sollen nicht zu “Robocop” gemacht werden. Diese Formulierung wurde im vergangenen Sommer vom Minister für Innere Sicherheit bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs 8065 verwendet. Darin wurde die Ausrüstung der Beamten mit Fußgängerkameras erwähnt.

Die Anschaffung dieser Geräte wurde bereits in den Haushaltsplänen der Großherzoglichen Polizei vorgesehen. In den nächsten fünf Jahren sollen 5,75 Millionen Euro dafür ausgegeben werden. Bis das Gesetz verabschiedet ist, wird jedoch noch kein einziges Bodycam-Modell angeschafft. Denn der Besitz dieses neuen Accessoires wirft einige Fragen bezüglich der Nutzung und der Ethik auf.

Für Minister Henri Kox sollte die Kamera vor allem dazu dienen, “den Beamten bei Einsätzen auf öffentlichen Straßen besser zu schützen, indem sie auf Abschreckung und Deeskalation setzt”. Das ist richtig, aber wie kann die Kamera bei einem Einsatz im privaten Bereich (z. B. in der Wohnung einer Person) eingesetzt werden?

Die Parlamentarier sind der Meinung, dass die Bodycam nur dann zum Einsatz kommen sollte, wenn eine Person um Hilfe ruft, wenn häusliche Gewalt vorliegt oder wenn es Hinweise auf ein bevorstehendes Verbrechen oder Vergehen gibt. Die letzte Möglichkeit besteht darin, dass die Bodycam eine Straftat auf frischer Tat ertappt.

28 Tage und dann geht’s los…

Im Moment sieht die Idee so aus, dass jeder Polizist auf Streife seine eigene Kamera hat. Ein deutlich sichtbarer Gegenstand an seiner Kleidung. Die Bodycam würde kontinuierlich laufen, aber in 30-Sekunden-Schritten würden unnötige Bilder automatisch gelöscht werden.

Sobald der Beamte es jedoch für sinnvoll hält, eine Szene zu filmen, würde eine Leuchte den Betrieb der Kamera signalisieren und eine Nachricht an die von der Linse erfassten Personen gesendet werden (außer wenn die Kamera ausgelöst wird, während sich der Beamte in unmittelbarer Gefahr befindet).

Nun muss noch der Rahmen für die Auswertung der Bilder festgelegt werden. Derzeit teilen die Abgeordneten die Ansicht des Ministers, dass die Filme nach 28 Tagen ohne Einleitung von Ermittlungen systematisch vernichtet werden sollten. Wenn das Video jedoch im Rahmen einer Untersuchung ausgewertet wird, muss die gesamte Datei bis zum Ende der Untersuchung aufbewahrt werden.

Jede Einsichtnahme in die Bilder muss vom Generaldirektor der Polizei genehmigt werden. Es wird ein fünfjähriges Register geführt, in dem festgehalten wird, wer welches Video wann und zu welchem Zweck abgerufen hat.

Die Zustimmung des Generaldirektors ist auch erforderlich, wenn das Material zu Schulungszwecken verwendet wird. Außerdem müssen die auf dem Bild sichtbaren Personen unkenntlich gemacht bzw. anonymisiert werden.