Beide Maßnahmen sind Teil des Solidaritätspakets („Solidaritéitspak“), das im Rahmen des Dreierabkommens („Tripartite“) vom März letzten Jahres vereinbart wurde, und richten sich an kleine und mittlere Unternehmen, deren Energie- und Treibstoffrechnungen aufgrund des Kostenanstiegs, der unter anderem durch die russische Invasion in der Ukraine verursacht wurde, in die Höhe geschnellt sind. Die Maßnahmen sollen in Kürze in Kraft treten.

Hilfe für Strom und Gas

Diese erste Maßnahme betrifft Unternehmen mit hohem Energieverbrauch, d. h. Unternehmen, deren Strom- und/oder Gasrechnungen sich auf mindestens 3 % ihres Umsatzes belaufen.

Um Anspruch auf diese staatliche Unterstützung zu haben, müssen dem Unternehmen monatliche Mehrkosten für Strom und/oder Gas entstanden sein, die mindestens doppelt so hoch waren wie die durchschnittlichen Einheitskosten des Unternehmens während des Bezugszeitraums.

Im Einzelnen darf die Höhe der Beihilfe, die auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten des Projekts berechnet wird, folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

  • höchstens 30 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 2.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum;
  • höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 25.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum, sofern die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlusts ausmachen;
  • höchstens 70 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 50.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum, sofern die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlusts ausmachen; und der Sektor oder Teilsektor des Unternehmens in Anhang I des befristeten Rahmens geführt wird (Beispiel: Stahlindustrie).

In den beiden letztgenannten Fällen darf die Beihilfe 80 % des Betriebsverlustes nicht überschreiten.

Die Hilfe für Kraftstoffe

Diese zweite von den Abgeordneten verabschiedete Beihilfe ist für Unternehmen bestimmt, die im Straßengüterverkehr, im Baugewerbe und im Lebensmittelhandwerk tätig sind. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die für ihre Fahrten und Lieferungen stark von Kraftstoff abhängig sind, aber auch für Unternehmen, die in dem Monat oder den Monaten, auf die sich der Antrag bezieht, einen erheblichen Betriebsverlust erlitten haben.

Hier kann die Unterstützung Unternehmen gewährt werden, die mit monatlichen Mehrkosten für Dieselkraftstoff konfrontiert waren, die 25 % der durchschnittlichen Einheitskosten, die sie normalerweise haben, überschritten haben.

Die Höhe der Beihilfe darf maximal 50 % der förderfähigen Kosten betragen und auch hier nicht mehr als 80 % des Betriebsverlustes ausmachen. Die Obergrenze wurde hier auf 400.000 Euro pro Gruppe festgelegt.

Wie realisiert man seine Anträge?

Unternehmenschefs, die diese Hilfen für ihre Organisation in Anspruch nehmen möchten, werden gebeten, sich auf MyGuichet.lu zu begeben. In Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Informationstechnologie des Staates wurde dort ein Online-Formular entwickelt.

Nach dem Einloggen finden Unternehmer auf der Website alle Informationen über diese beiden Maßnahmen, die Kriterien für die Gewährung und alle Unterlagen, die sie für die Zusammenstellung ihres Antrags einreichen müssen.

Des Weiteren wurden zwei Fristen für die Übermittlung der Unterlagen festgelegt: bis zum 30. September dieses Jahres für Beihilfeanträge, die sich auf die Monate Februar, März, April und Juni 2022 beziehen, und bis zum 9. Dezember für die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember.

Bei der Ankündigung der beiden Maßnahmen schätzte Wirtschaftsminister Franz Fayot, dass “zwischen 150 und 200 Unternehmen von der Beihilferegelung profitieren können, mit einem Gesamthaushaltsvolumen von höchstens 225 Millionen Euro”.

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