Der US-Suchmaschinenbetreiber Google ist nicht zur Vorabprüfung von Persönlichkeitsverletzungen in seinen Suchergebnissen verpflichtet.
Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag fest.
Demnach muss der Betreiber erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erfährt.(AZ: VI ZR 489/16).

Im verhandeltenn Fall hatten die Kläger verlangt, dass Links zu Webseiten gesperrt werden müssten, auf denen sie diffamiert und bloßgestellt würden.
Aus ihrer Sicht haftete Google schon allein deshalb, weil es entsprechende Suchergebnisse zu Verfügung gestellt hatte.
Der Ansicht folgte der BGH nicht.
Betreiber von Suchmaschinen identifizieren sich nicht mit den Inhalten“, so der Vorsitzende Richter Gregor Galke.
Weder hätten sie die Seiten verfasst, noch machten sie sie sich zu eigen.
Außerdem würde eine Suchmaschine praktisch lahmgelegt, würde sie jedes Suchergebnis vorab prüfen müssen.
“Eine allgemeine Kontrollpflicht verträgt sich nicht mit der Funktion von Suchmaschinen.”