Haben Sie auch Unmengen von Ordnern, Mappen und losen Papieren bei sich in Schränken und Schubladen? Und den guten Vorsatz, das endlich alles mal zu ordnen und auszusortieren? Dabei ist wichtig zu wissen: Für manche Unterlagen gibt es vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen. Doch welche Fristen gelten für was und wie behält man dabei den Überblick? Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz gibt dazu Tipps:

Kaufverträge, Quittungen und Kassenbons

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für privat gekaufte Waren beträgt zwei Jahre. Um Mängel an der Ware gegenüber dem Verkäufer reklamieren zu können, sollten deshalb Kaufverträge, Quittungen und Kassenbons mindestens zwei Jahre aufgehoben werden.

Zu unterscheiden ist eine vom Händler oder Hersteller zusätzlich freiwillig erklärte Garantie. Wird eine Garantie über drei oder mehr Jahre gegeben, sollten die Belege sowie der Garantieschein erst nach Ablauf der zugesicherten Garantiezeit entsorgt werden.

Bei kostspieligen Anschaffungen wie Fernsehgeräten oder Küchengroßgeräten empfiehlt es sich, die Kaufbelege dauerhaft aufzubewahren.
Gleiches gilt für die Anschaffung von Werkzeug oder Sportgeräten. Sollte der Hersteller ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht haben, erlöschen Ansprüche der Verbraucher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erst zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat.

Rechnungen

Eine Rechnung sollte für die Dauer der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist aufbewahrt werden. Zu beachten ist, dass die Frist am Ende des Kalenderjahres erlischt. Hat ein Handwerker seine Rechnung im Januar 2016 erstellt, kann er die Zahlung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2019 geltend machen. Am 01.01.2020 wäre sein Zahlungsanspruch verjährt.

Kündigungsbestätigungen

Kündigungsbestätigungen sollten sorgsam aufbewahrt werden. Immer wieder wenden sich hilfesuchende Verbraucher an die Verbraucherzentrale, weil etwa der Mobilfunkanbieter trotz Kündigungsbestätigung weiterhin Beträge vom Konto abbucht. In anderen Fällen berichten Verbraucher davon, dass der Fitnessstudiovertrag vor über einem Jahr beendet wurde und sich nun ein Inkassounternehmen gemeldet habe, weil der Vertrag angeblich nicht gekündigt worden sei. Um vor solchen unberechtigten Forderungen geschützt zu sein, sollten Kündigungsbestätigungen mindestens bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach Ende des Vertragsverhältnisses aufbewahrt werden. Hier empfiehlt es sich, im Einzelfall sogar die Kündigungsbestätigung noch ein Jahr länger aufzubewahren.

Kontoauszüge

Für die Entsorgung von Kontoauszügen gibt es keine einheitliche Frist. Allerdings sollte man sich auch hier zumindest an die dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen orientieren. Im Streitfall können Verbraucher zumindest anhand des Kontoauszugs eine erfolgte Zahlung nachweisen.

Amtliche Dokumente

Amtliche Dokumente, wie etwa Steuerbescheide, müssen mindestens vier Jahre aufbewahrt werden. Wird ein sehr hohes Einkommen erzielt, müssen die Bescheide sogar sechs Jahre aufbewahrt werden. Vollstreckungsbescheide oder Gerichtsurteile müssen 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Hintergrund ist, dass der Gläubiger aus einem solchen Titel 30 Jahre lang Vollstreckungsversuche unternehmen kann. Wurde die offene Forderung irgendwann getilgt, sollte man vom Gläubiger die Entwertung des Titels verlangen und diesen dann trotzdem bis zum Ablauf der 30 Jahre aufbewahren. (Quelle: VZ RLP)