Seit dem 1. Januar 2009 haben fast 26.000 Personen die luxemburgische Staatsbürgerschaft erworben. Dies ist ein wahrhaft sprunghafter Anstieg seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vom 23. Oktober 2008, das sogenannte „doppelte Staatsbürgerschaft“-Gesetz, da sich die Anzahl im Vergleich zum Zeitraum zwischen 2003 und 2008 vervierfacht hat.

Explosion des Erwerbs der luxemburgischen Staatsbürgerschaft durch Gebietsfremde

Die letzte Ausgabe des Informationsblatts „Regards“ des Statistikamts Statec hat den Erwerb der Staatsbürgerschaft untersucht. Von den 25.820 verteilten Staatsbürgerschaften wurden 22% von Personen beantragt, die nicht im Großherzogtum wohnen. Bis zum Jahre 2011 waren diese Anfragen dabei nicht sehr zahlreich: weniger als 1% im Jahr 2009, 2,5% im Jahr 2010 und dann im Jahr 2011 +9,1%. Im Jahr 2012 machte die Zahl der Anträge einen Sprung auf 34,1%, im Jahr 2013 auf 41,9% und auf 35,8% im Jahr 2014.

Es sind die Portugiesen, die am zahlreichsten die luxemburgische Staatsbürgerschaft freiwillig angenommen haben (27,2%). Gefolgt werden sie von den Belgiern (21,2%), dann den Franzosen (11,2%), den Italienern (10,1%) und den Deutschen (5,7%).

Wenn die Zahl des Erhalts der luxemburgischen Staatsbürgerschaft wahrhaftig explodiert ist, ist dies zu einem Großteil den Belgiern, die in Belgien wohnen, zuzuschreiben (1.095 Staatsbürgerschaften im Jahr 2014). Die Franzosen, die in Frankreich wohnen, sind ebenfalls gut präsent, aber in einem geringeren Ausmaß (552 Staatsbürgerschaften im Jahr 2014). Belgier und Franzosen sind größtenteils Nachfahren eines Urahns mit luxemburgischer Staatsbürgerschaft zum 1. Januar 1900.

Was ist das Gesetz zur doppelten Staatsbürgerschaft?

Dieses Gesetz bestimmt die Bedingungen der Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Geburt, Adoption, etc.), aber auch die Bedingungen für einen freiwilligen Erwerb, entweder über Einbürgerung (Alter, Dauer des Wohnsitzes, Sprachtest, Gemeinschaftskunde-Unterricht), oder über Wiedererlangung.

Was die Staatsangehörigkeit über Wiedererlangung betrifft, präzisiert Artikel 29 des Gesetzes folgendes: Der Nachkomme in direkter väterlicher oder mütterlicher Linie, selbst wenn er im Ausland geboren ist, eines Vorfahrens mit luxemburgischer Staatsbürgerschaft zum 1. Januar 1900, der diese selbst oder einer seiner Vorfahren auf Basis vorheriger Gesetzesbestimmungen verloren hat, kann die luxemburgische Staatsbürgerschaft wiedererlangen, indem er innerhalb der nächsten 10 Jahre, die auf das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes folgen, einen Antrag stellt.

Hier finden Sie mehr Informationen zur Wiedererlangung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit.