Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Die Mitgliedstaaten sollten Unternehmen keine Vorkehrungen gestatten, durch die ihre zu versteuernden Gewinne übermäßig gemindert werden und ihnen ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber Wettbewerbern entsteht. Die Kommission wird die steuerliche Behandlung von Huhtamäki in Luxemburg eingehend untersuchen und prüfen, ob sie mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.“

Die förmliche Prüfung der Kommission gilt drei Steuervorbescheiden Luxemburgs an die in Luxemburg ansässige Huhtalux S.à.r.l. aus den Jahren 2009, 2012 und 2013. Der Steuervorbescheid von 2009 war 2014 im Rahmen der „Luxleaks“-Untersuchungen eines internationalen Netzes investigativer Journalisten aufgedeckt worden.

Huhtalux ist Teil des in Finnland ansässigen Huhtamäki-Konzerns. Huhtamäki ist in der Verpackungsindustrie tätig und produziert vor allem Verpackungen für Lebensmittel und Einweggeschirr. Der namhafte Produzent verarbeitet in Europa, Asien und Australien Kunststoffe und Kartonagen zu starren dünnwandigen Bechern und Behältnissen für feste und flüssige Nahrungsmittel.

Huhtalux nimmt konzerninterne Finanzierungen vor. Dafür erhält das Unternehmen zinslose Darlehen eines anderen, in Irland ansässigen Unternehmens des Huhtamäki-Konzerns. Diese Mittel werden von Huhtalux dann als verzinsliche Darlehen an andere Unternehmen des Huhtamäki-Konzerns weitergeleitet.

In den drei von Luxemburg erlassenen Steuervorbescheiden wird Huhtalux gestattet, fiktive Zinszahlungen auf die erhaltenen zinslosen Darlehen von seiner Besteuerungsgrundlage abzuziehen. Nach den Angaben Luxemburgs entsprechen diese fiktiven Aufwendungen den Zinsen, die ein unabhängiger dritter Marktteilnehmer für solche Darlehen an Huhtalux verlangt hätte.

Huhtalux zahlt jedoch auf diese Darlehen keine Zinsen. Diese Abzüge verringern die Besteuerungsgrundlage von Huhtalux, dessen zur Besteuerung veranschlagte Gewinne damit deutlich niedriger ausfallen.

Unzulässige staatliche Beihilfe steht im Raum

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bezweifelt die Kommission, dass diese in den Steuervorbescheiden Luxemburgs zum Ausdruck kommende steuerliche Behandlung gerechtfertigt ist. Die Kommission hat Zweifel, da Luxemburg eine einseitige Verringerung der Besteuerungsgrundlage von Huhtalux akzeptiert hat, die dem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen könnte, weil das Unternehmen auf diese Weise geringere Steuern zahlen würde als Einzelunternehmen oder andere konzernzugehörige Unternehmen, die ihre Finanztransaktionen zur Marktpreisen durchführen. Sollten sich dies bestätigen, so würde dies eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen.

Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens wird Luxemburg und anderen Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Beihilferechtliche Prüfung von Steuervorbescheiden durch die Kommission

Steuervorbescheide an sich stellen nach den EU-Beihilfevorschriften kein Problem dar, wenn sie lediglich bestätigen, dass steuerliche Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen einer Unternehmensgruppe mit den einschlägigen Steuervorschriften im Einklang stehen. Steuervorbescheide, die bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen, können hingegen den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Seit Juni 2013 führt die Kommission beihilferechtliche Prüfungen der von den Mitgliedstaaten erteilten Steuervorbescheide für einzelne Unternehmen durch. (Quelle: EU-Kommission)