Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber gleich am 1. Tag seiner Abwesenheit darüber in Kenntnis setzen.

Während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin der Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber und darf demnach keine berufliche oder ähnliche Tätigkeit während dieser Zeit ausüben.

Arbeitsunfähigkeit während 1 oder 2 Tagen

Wenn die Arbeitsunfähigkeit nur 1 bis 2 Tage andauert, kann der Arbeitnehmer je nach Unternehmenspraxis von der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests für diese 2 Tage befreit sein.

Nichtsdestotrotz kann der Arbeitgeber aber immer vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser seine Abwesenheit von 1 oder 2 Tagen rechtfertigt. Der Arbeitnehmer muss immer in der Lage sein, seine Abwesenheiten zu begründen, egal wie lange sie dauern.

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Arbeitsunfähigkeit während 3 oder mehr Tagen

Vor Ablauf des 3. Tages der Arbeitsunfähigkeit muss der (gebietsansässige oder nicht gebietsansässige) Arbeitnehmer sicherstellen, dass sein Arbeitgeber im Besitz seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist.

Der Arbeitnehmer muss Folgendes an die zuständigen Stellen übermitteln:

  • das 1. Blatt, ordnungsgemäß ausgefüllt und von seinem Arzt unterzeichnet, an die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé – CNS);
  • das 2. Blatt (1. Durchschlag) an seinen Arbeitgeber.

Das 3. Blatt (2. Durchschlag) bewahrt er für den Fall auf, dass er es irgendwann benötigen sollte.

Da es für Grenzgänger nicht immer möglich ist, ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der von den Bestimmungen der CNS vorgesehenen Form zu erhalten, erhalten Sie hier einige Empfehlungen zur Vereinfachung der Arbeitsunfähigkeitserklärung:
Deutsche Grenzgänger : Hier treten keine nennenswerten Schwierigkeiten auf, da die deutsche «Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung » Blatt 1 (das der CNS vorzulegen ist) sowie eine Ausführung, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist, enthält.

Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit

Falls die Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich vorgesehen andauert, muss der Arbeitnehmer:

  • seinen Arbeitgeber am Tag der ursprünglich vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit informieren;
  • ein entsprechendes ärztliches Attest an die folgenden Stellen schicken:
    • vor Ablauf des 2. Tages nach der ursprünglich vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit, an die Nationale Gesundheitskasse;
      Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
    • an seinen Arbeitgeber, der spätestens vor Ablauf des 3. Tages der Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Besitz des ärztlichen Attests sein muss.

Nimmt ein Arbeitnehmer seine Arbeit nach einer ununterbrochenen krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit von mehr als 6 Wochen wieder auf, muss der Arbeitgeber den für sein Unternehmen zuständigen Arbeitsmediziner darüber informieren. Dieser entscheidet dann, ob der Arbeitnehmer sich einer medizinischen Untersuchung bei ihm unterziehen muss. Anschließend bestimmt er, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, seiner alten Tätigkeit wieder nachzugehen oder ob eine Anpassung seiner Tätigkeit oder eine Umschulung bzw. Wiedereingliederung in Betracht gezogen werden muss.