In Luxemburg gibt es, wie auch in Deutschland, Regeln in Bezug auf Isolierung aufgrund der Corona-Pandemie.
Daran müssen sich alle Arbeitnehmer halten – also sowohl Anwohner als auch Grenzgänger.

Wer in Luxemburg aufgrund einer Quarantäne nicht zur Arbeit kommen kann, muss

  • den Arbeitgeber oder seinen Vertreter noch am selben Tag entweder persönlich oder über einen Mittelsmann über die  Arbeitsunfähigkeit informieren;
  • dem Arbeitgeber spätestens am 8. Tag der Abwesenheit eine offizielle Quarantäne- oder Isolierungsanordnung übermitteln. Diese Anordnung muss von der zuständigen nationalen Behörde erteilt worden sein und dient als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Korrektes Verhalten schützt vor Entlassung

Erfüllt der Arbeitnehmer diese 2 Pflichten, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt:

  • ihn zu entlassen, auch nicht wegen schwerwiegender Verfehlung; oder
  • ihn zu einem Gespräch vor der Entlassung zu laden.

Dieses Verbot gilt für einen Zeitraum von 26 Wochen ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Diese Maßnahmen sind vorerst bis einschließlich 30. Juni 2022 befristet.

Positiv getestet

Mit einem positiven Test muss man sich unmittelbar in Selbstisolation begeben.
Zudem müssen alle Personen informiert werden, mit denen man in den letzten zwei Tagen engen Kontakt hatte.
Möglichst soll eine Liste mit Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erstellt werden.

Wer einen positiven Schnelltest hat, muss das Ergebnis auf https://covidtracing.public.lu/ melden.
Außerdem muss unmittelbar ein PCR-Test durchgeführt werden.
Die ärztliche Verordnung für den PCR-Test kommt innerhalb weniger Stunden nach der Meldung per E-Mail. Ist auch der PCR-Test positov, kann dies ebenfalls auf der Website gemeldet werden. Das Contact Tracing wird zudem Kontakt aufnehmen.
Sobald das Contact Tracing die  Meldung bestätigt hat (innerhalb von 24-48 Stunden), wird eine Isolationsverordnung per E-Mail zugesandt. BItte auch den Spam-Ordner kontrollieren.