Aktuelle Regelungen:

+ Maskenpflicht

+ Quarantäne-Regeln

+ Regelungen für Schulen und KiTas

+ Regelungen für medizinische Einrichtungen und Pflegeheime

+ Regeln für die Landesaufnahmestelle

+ Schnelltests

Hier finden sie die aktuellen Rechtsverordnungen im Original auf: corona.saarland.de 

 

Eine Maskenpflicht:

Laut Bundesinfektionsschutzgesetz gilt bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht in folgenden Bereichen:

+ im Fernverkehr

+ in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

+ in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesen.

Zusätzlich hat sich die saarländische Landesregierung auf folgende Regelung im Saarland verständigt. Demnach ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Masken und Masken der Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards) verpflichtend:

+ in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs

in Gemeinschaftsräumen von Obdachlosenunterkünften und von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen, wenn der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht gewahrt werden kann. Darüber hinaus können Einrichtungen, Geschäfte oder Behörden im Rahmen ihres Hausrechts auch weiterhin eine Maskenpflicht vorschreiben.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht:

+ für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

+ für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,

+ für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommunikationspartner während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben davon unberührt.

 

Quarantäne-Regeln

  1. Personen, die ein positives Testergebnis mittels Nukleinsäurenachweis erhalten haben, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. Die Person sollte unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.
  2. Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen müssen sich nicht mehr in Absonderung begeben. Ihnen wird jedoch empfohlen, Kontakte zu reduzieren, soweit zumutbar vor allem in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen und sich an sieben Tagen täglich selbst zu testen.
  3. Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder in sonst geeigneter Weise zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort zu verlassen. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Die Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten.
  4. Die Absonderung endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen ab der Vornahme der die Absonderungspflicht auslösenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis, sofern in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben. Die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
  5. Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen dürfen nach Ministeriumsangaben die Einrichtung ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten, wenn ein in einer Testeinrichtung durchgeführter PoC-Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Als negativer Testnachweis gilt in diesem Zusammenhang auch ein PCR-Test mit einem Ct-Wert größer 30.

 

Regelungen für KITAS und Schulen

In Schulen besteht keine Testpflicht mehr. Schulfremde Personen unterliegen keinen weiteren Einschränkungen, unabhängig davon, ob sie sich nur kurzfristig und ohne Kontakt zu Schülerinnen und Schüler oder Schulpersonal oder längerfristig an und in der Schule aufhalten.

Werden Schülerinnen und Schüler oder Kinder, die Angebote der Kindertagesstätten oder Einrichtungen der Kindertagespflege wahrnehmen, positiv auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet, sollte unverzüglich die Leitung der Schule oder die Leitung der Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege über den Erhalt des positiven Testergebnisses informiert werden.

Die Leitungen der Schulen und Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Kindertagespflege sollten, sobald sie vom Vorliegen einer positiven Testung einer Person in ihrer Einrichtung Kenntnis erlangen, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, unverzüglich anonymisiert hierüber informieren.

Regelungen für medizinische Einrichtungen und Pflegeheime

Besucher dürften medizinische Einrichtungen und Pflegeheime nur betreten, wenn sie einen Testnachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus haben. Ein Impfnachweis ist nicht erforderlich. Von der Vorlage eines Testes ausgenommen sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche. Die Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleistet sein.

Von der Test-Pflicht sind ausgenommen:

+ Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, die behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen.

In Einrichtungen, in denen Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, sind weitergehende Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.

+ Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, sind mindestens dreimal pro Kalenderwoche auf das per Antigentest oder PCR-Test zu testen, sofern sie nicht Betretungsverbote ausgesprochen bekommen haben. Alle anderen im Dienst befindlichen immunisierten Beschäftigten sind einmal pro Kalenderwoche zu testen

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten Einrichtungen aufsuchen, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beschäftigten der Einrichtungen.

+ Patientinnen und Patienten sollen bei stationärer (Wieder-)Aufnahme sowie vor ambulanten Operationen oder vor ambulanter Dialyse mittels PCR-Test getestet werden. Bei vollständig immunisierten Patientinnen und Patienten soll bei ambulanten Eingriffen ein PoC-Antigentest durchgeführt werden. Nach der Aufnahme sollen Patientinnen und Patienten in regelmäßigen Abständen mit einem PoC-Antigentest getestet werden.

+ Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- oder Betreuungseinrichtungen sollen ein freiwilliges Testangebot mittels PoC-Antigentest erhalten

 

Regeln für Asylsuchende

Personen, die neu oder nach länger dauernder Abwesenheit erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der Aufnahmeeinrichtung einen Testnachweis vorzulegen.

Schnelltests

Schnelltests sind bereits seit dem 30. Juni nicht mehr kostenlos. Die Preise können die einzelnen Testzentren selbst festlegen.