Urlaub aus familiären Gründen bei Quarantäne oder Isolation eines Kindes
Veröffentlicht
von
EddyThor
am 18/09/2020 um 11:09
Im Rahmen der in den Schul- und Kinderbetreuungseinrichtungen umgesetzten Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) ist es möglich, dass sich ein Kind auf Beschluss der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) in Quarantäne oder Isolation begeben muss.
Wenn einer dieser beiden Fälle eintritt und die Eltern der betroffenen Kinder die Betreuung übernehmen müssen, hat ein Elternteil für die Dauer der von der Gesundheitsbehörde auferlegten Quarantäne oder Isolation Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen.
Der aufgrund eines sich in Quarantäne oder Isolation befindlichen Kindes genommene Urlaub aus familiären Gründen wird nicht auf die je nach Altersgruppe verfügbaren gesetzlichen Urlaubstage angerechnet, deren Anzahl vom Alter des Kindes abhängt.
Zielgruppe
Betroffene Eltern:
Jeder Elternteil, der:
- Arbeitnehmer ist (mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag oder in Probezeit) oder;
- selbstständig und nicht angestellt ist oder;
- Auszubildender ist und;
- in Luxemburg sozialversichert ist und;
- ein unterhaltsberechtigtes Kind bis zum Alter von 18 Jahren hat und;
- aufgrund einer von der Gesundheitsbehörde oder der zuständigen Behörde (hauptsächlich für Kinder, die eine Schule im Ausland besuchen) auferlegten Quarantäne- oder Isolationsmaßnahme die Betreuung dieses Kindes übernehmen muss.
Beide Eltern (oder Ehepartner) können nicht gleichzeitig Urlaub aus familiären Gründen nehmen (gleiche(r) Tag/Stunde).
Diese Einschränkungen gelten nicht für Telearbeit, bei der es sich weiterhin um Arbeit handelt, die von zu Hause aus geleistet wird und bei welcher der Elternteil, der Telearbeit leistet, die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann. Wenn also ein Elternteil Telearbeit verrichtet, kann der andere Elternteil während der Telearbeitsstunden oder -tage Urlaub aus familiären Gründen nehmen.
Kinder
Alle Kinder:
- bis 18 Jahre;
- die eine schulische Einrichtung in Luxemburg oder im Ausland besuchen.
Dabei kann es sich um folgende Kinder handeln:
- eheliche Kinder;
- uneheliche Kinder;
- Adoptivkinder.
Ausnahme bezüglich der Altersgrenze als Bedingung für die Bewilligung:
Die Altersgrenze von 18 Jahren gilt nicht für Kinder, die die Sonderzulage beziehen (Kinder mit einer dauerhaften Beeinträchtigung oder Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit um mindestens 50 % im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind gleichen Alters).
Voraussetzungen
Die Quarantäne- oder Isolationsmaßnahme muss von der Gesundheitsbehörde beschlossen werden. Dem betroffenen Elternteil wird folglich eine Anordnung ausgestellt.
Bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland, deren Eltern aber in Luxemburg sozialversichert sind, wird der Beschluss über die Quarantäne- oder Isolationsmaßnahme von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes getroffen. Die Behörde muss folglich eine Bescheinigung oder ein Attest betreffend diesen Beschluss ausstellen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Elternteil, der den Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nimmt, muss seinen Arbeitgeber schnellstmöglich mündlich oder schriftlich davon in Kenntnis setzen, wobei das Anfangs- und Enddatum des Urlaubs mitzuteilen sind.
Anschließend muss der Elternteil das Formular für die Beantragung des Urlaubs aus familiären Gründen bei Quarantäne oder Isolation eines Kindes ausfüllen und unterzeichnen und zusammen mit der von der Gesundheitsbehörde oder der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellten Anordnung an die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé – CNS) sowie an seinen Arbeitgeber schicken.
Versand der Dokumente an die CNS (für Arbeitnehmer)
Das Formular ist entweder auf elektronischem Weg oder auf dem Postweg einzureichen.
Einreichung auf elektronischem Weg
Es gibt 2 Möglichkeiten, der CNS das Formular für die Beantragung des Urlaubs aus familiären Gründen und die erforderlichen Dokumente (Anordnung, Attest, Bescheinigung) auf elektronischem Weg zukommen zu lassen:
- Formular für die Beantragung des Urlaubs aus familiären Gründen ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen, Formular und erforderliche Belege einscannen oder abfotografieren (gute Qualität) und per E-Mail an [email protected] schicken oder;
- Formular für die Beantragung des Urlaubs aus familiären Gründen auf dem Rechner speichern, elektronisch mit Adobe Acrobat Reader ausfüllen, elektronisch mit einer LuxTrust-Smartcard unterzeichnen und zusammen mit der im Vorfeld eingescannten Bescheinigung per E-Mail verschicken.
Im Betreff der E-Mail muss die 13-stellige nationale Identifikationsnummer angegeben werden.
Einreichung auf dem Postweg
Das Formular für die Beantragung des Urlaubs aus familiären Gründen sowie die Belege können per Post verschickt werden. Dazu muss das Formular ausgedruckt, handschriftlich unterzeichnet und zusammen mit der erforderlichen Bescheinigung an folgende Adresse geschickt werden:
CNS
Indemnités pécuniaires
L-2980 Luxembourg
Der Versand des Formulars und der erforderlichen Bescheinigung hat per normalem Brief (ohne Einschreiben) zu erfolgen.
Vorgang für Selbstständige und nicht angestellte Personen
Selbstständige und nicht angestellte Personen müssen das Formular ausfüllen und am Ende des Zeitraums zusammen mit der erforderlichen Bescheinigung an die CNS schicken:
- per E-Mail an [email protected] mit der 13-stelligen nationalen Identifikationsnummer im Betreff oder;
- auf dem normalen Postweg (ohne Einschreiben) an CNS Indemnités pécuniaires L-2980 Luxembourg.
Die genommenen Tage sind deutlich zu vermerken.
Dauer und Bedingungen für die Bewilligung
Die Tage, an denen sich das Kind in Quarantäne oder Isolation befindet, werden nicht auf die je nach Altersgruppe verfügbaren gesetzlichen Urlaubstage aus familiären Gründen angerechnet.
Der Urlaub aus familiären Gründen kann aufgeteilt werden. Er kann demnach auch in Stunden oder halben Tagen genommen werden, je nach Entscheidung der Gesundheitsbehörde oder der zuständigen Behörde.
Der Urlaub aus familiären Gründen kann nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden (gleiche(r) Tag/Stunde).
Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren
Am ersten Tag der Abwesenheit und unabhängig von der Dauer der Krankheit des Kindes muss der Begünstigte den Arbeitgeber oder dessen Vertreter persönlich oder durch eine vermittelnde Person mündlich oder schriftlich von seiner Abwesenheit in Kenntnis setzen.
Gut zu wissen
Bei Fragen:
- zu den technischen Aspekten des Urlaubs aus familiären Gründen wenden Sie sich bitte an die CNS;
- in direktem Zusammenhang mit der Quarantäne oder Isolation eines Kindes wenden Sie sich bitte an die Gesundheitsbehörde.
Quelle: Guichet
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