Sind beide Elternteile in Luxemburg erwerbstätig, oder ist nur das in Luxemburg arbeitende Elternteil erwerbstätig, so sind die Familienmitglieder auch in Luxemburg sozialversichert.
Arbeitet jedoch ein Elternteil in Deutschland und ist dort sozialversichert, so sind die Kinder ausschließlich in Deutschland sozial- also krankenversichert.  

Der Grenzgänger, der Hauptversicherter in Luxemburg ist, aber in Deutschland wohnt, kann seine Familienangehörigen unter bestimmten Vorraussetzungen auch in Luxemburg mitversichern.

Es ist jedoch die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes, die die mitversicherten Familienangehörigen im Rahmen der Versicherungszugehörigkeit des Hauptversicherten bestimmt.

Hat der Grenzgänger zum Zeitpunkt seiner Zugehörigkeit und der Übersendung des internationalen Formulars (S1/S072/BL1) durch die CNS einen Ehepartner/Partner oder ein Kind mitversichert, so informiert die Kasse des Wohnsitzlandes die CNS durch Zusatz auf dem internationalen Formular (S1/S073/BL1/BL6). Die CNS kann so die Mitversicherung nach Erhalt des entsprechenden Formulars vornehmen.

Im Fall einer Änderung der Situation (Heirat, Lebensgemeinschaft, Geburt eines Kindes) eines Grenzgängers, der in seinem Wohnsitzland bereits durch ein internationales Formular (S1/S072/BL1) registriert ist, muss der Versicherte der CNS eine von der Kasse des Wohnsitzlandes ausgestellte Bescheinigung über seine Rechte vorlegen. Diese Bescheinigung muss nachweisen, dass die mitzuversichernde Person mit dem Grenzgänger in seinem Wohnsitzland verbunden ist.

Wo kann ein Grenzgänger behandelt werden?

Ein Grenzgänger hat sowohl die Möglichkeit, in seinem Wohnsitzland als auch in Luxemburg behandelt zu werden.
Entscheidet er sich, sich in seinem Wohnland behandeln zu lassen, so erfolgt die Erstattung nach den in diesem Land geltenden Bestimmungen, Sätzen und Tarifen. Er muss dann seine Erstattungsanträge an die Krankenkasse in seinem Wohnland richten. Für in Luxemburg erbrachte Leistungen sind Erstattungsanträge an die Caisse nationale de santé (CNS) zu richten.

Private Vollversicherung in Luxemburg nur zusätzlich

In Luxemburg kann man sich natürlich auch privat versichern. Allerdings ist dies eine zusätzliche Versicherung. Der Arbeitnehmer kann nicht, wie in Deutschland, aus der gesetzlichen Krankenkasse austreten.