Arbeitslos als Grenzgänger

Jeder vollzeitarbeitslose Grenzgänger hat Anspruch auf die gesetzlichen Arbeitslosenleistungen seines Wohnlandes.
Tritt die Vollzeitarbeitslosiggkeit ein, muss dies innerhalb von drei Tagen der im Wohnland zuständigen Agentur für Arbeit mitgeteilt werden.
Hierfür muss (maschinell ausgefüllt) das Formular U1 (Früher E301) vorgelegt werden, um Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Luxemburg nachzuweisen.
Es kann allerdings länger dauern, bis man das Formular von luxemburgischen Arbeitsverwaltung ausgestellt bekommt, was eine Leistungsgewährung im Wohnland verzögern kann.
Weitere Infos dazu gibt es hier.

Auch bei der ADEM neuen Job suchen

Um einen neuen Job zu finden, hat ein Grenzgänger, der seine Stelle verloren hat, aber auch die Möglichkeit, sich bei der ADEM, der luxemburgischen Agentur für Arbeit, registrieren zu lassen.
Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass für das Arbeitslosengeld das Wohnland zuständig ist.

Aide au réemploi – Luxemburg unterstützt Wiedereingliederung

Findet ein arbeitslos gewordener Grengänger einen neuen Job im Großherogtum, bei dem er aber weniger Gehalt bekommt, so zahlt Luxemburg für maximal vier Jahre die Differenz zu 90 Prozent des früheren Lohns.


Stellensuche im Internet

In Luxemburg gibt es neben den Zeitungen auch zahlreiche Webportale, auf denen Unternehmen freie Stellen anzeigen.
Weitere Infos dazu hier.

Bewerbung und Vorstellung

Das Bewerbungsverfahren in Luxemburg unterscheidet sich in der Regel zur Bewerbung in Deutschland – schon das Bewerbungsschreiben ist völlig anders aufgebaut.
Wie ich mich in Luxemburg richtig bewerbe und vorstelle, kann hier nachgelesen werden.
Wissenswertes zum Thema Gehaltsverhandlung haben wir hier zusammengestellt

Der OGBL, die Gewerkschaft Nr. 1 der Grenzgänger in Luxemburg und in der Großregion, steht Ihnen in allen Fragen betreffend das Arbeits- und Sozialrecht zur Verfügung. Mehr Informationen unter www.ogb-l.de.