Alle Personen, die einen Tarifvertrag persönlich oder über einen Bevollmächtigten unterzeichnet haben, unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrags.
Der an einen Tarifvertrag gebundene Arbeitgeber muss diesen auf sämtliche Arbeitnehmer anwenden, für die der betreffende Vertrag oder die Vereinbarung gilt.

Sofern nichts anderes festgelegt wird, ist die Arbeitnehmerkategorie, die den Status leitender Angestellter hat, vom Anwendungsbereich des Tarifvertrags ausgeschlossen.
Für leitende Angestellte kann es allerdings einen besonderen Tarifvertrag geben.

Der Tarifvertrag muss angeben, für welche Belegschaftskategorien er nicht gilt.

Alle Klauseln eines Tarifvertrags, einer untergeordneten Vereinbarung und eines Einzelarbeitsvertrags, die Arbeitnehmer von den Auswirkungen des Tarifvertrags oder der untergeordneten Vereinbarung befreien, sind nichtig, wenn diese Arbeitnehmer nicht sämtliche Bedingungen für die Definition des leitenden Angestellten erfüllen.

Arbeitnehmer, für deren Arbeitsverhältnisse ein Sonderstatus gilt, der nicht unter das Privatrecht fällt, insbesondere Arbeitnehmer, für die öffentliches Recht oder ein gleichgestelltes Recht zur Anwendung kommt, sind nicht von den Bestimmungen über kollektive Arbeitsbeziehungen betroffen.

Die Bestimmungen über kollektive Arbeitsbeziehungen gelten weder für Beamte und Angestellte des Staates und der Gemeinden noch für deren Gewerkschaftsorganisationen.

Aus dem Anwendungsbereich sind außerdem Personen ausgeschlossen, die keinen Arbeitsvertrag im eigentlichen Sinn haben, insbesondere Auszubildende, Schüler und Studierende.

Der Tarifvertrag gilt grundsätzlich für sämtliche Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe.

Allerdings können die Unterzeichner des Tarifvertrags seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. Mai 2008 über die Einführung eines Einheitsstatuts  für die Arbeitnehmer des Privatsektors (ab 1. Januar 2009) folgende Entscheidungen treffen:

  • entweder die leitenden und unterstützenden Aufgabenbereiche, die nicht direkt mit der Ausübung der Haupttätigkeit des Unternehmens oder der Branche in Verbindung stehen, von den Bestimmungen der Tarifvertrags auszunehmen;
  • oder für leitende und unterstützende Aufgabenbereiche, die nicht direkt mit der Ausübung der Haupttätigkeit des Unternehmens oder der Branche in Zusammenhang stehen, Bestimmungen vorzusehen, die von den Bestimmungen des Rahmenvertrags abweichen.

Die Bestimmungen der Rahmenverträge, bei denen es möglich ist, Aufgabenbereiche auszuschließen, die nicht direkt mit der Ausübung der Haupttätigkeit in Verbindung stehen, oder abweichende Bedingungen für diese Aufgabenbereiche vorzusehen, sind folgende:

  1. Bedingungen in Bezug auf die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, einschließlich geeigneter Maßnahmen für die Aufnahme und die Vorbereitung auf die auszuübenden Aufgaben;
  2. die Arbeitszeit und die Arbeitszeitgestaltung, die Überstunden und die Tages- und Wochenruhezeiten;
  3. die Feiertage;
  4. die anwendbare Urlaubsregelung, darunter – unter anderem – die Jahresurlaubsregelung;
  5. die Gehaltsregelung sowie die Bestandteile des Gehalts nach Berufskategorien;
  6. Zuschläge für Nachtarbeit, die mindestens fünfzehn Prozent des Gehalts betragen müssen; in den Unternehmen, in denen durchgehend/im Schichtbetrieb gearbeitet wird, entspricht die Nachtarbeit der während der Nachtschichten geleisteten Arbeit;
  7. Gehaltszuschläge für anstrengende, gefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeiten.

Quelle: ITM