Früher oder später muss man sich Gedanken machen um die Zeit nach der Arbeit.
Aber was für eine Rente kann ich als Grenzgänger beziehen? Welche Vorraussetzungen muss ich bringen, um eine Rente auch aus Luxemburg zu erhalten? Und wo muss ich meine Rente versteuern?

Jedes Land, in dem man mindestens ein Jahr lang als Arbeitnehmer oder Selbständiger versichert war, zahlt eine gesonderte Rente. Nach Erreichen des jeweils im Land herrschenden Rentenalters werden diese Renten dann ausgezahlt. Nicht allein ein Staat zahlt dann die gesamte Rente, sondern jeder Mitgliedstaat, in dem man versichert war, gewährt, berechnet und zahlt nach seinen Vorschriften eine Rente. Hat man in einigen Ländern weniger als ein Jahr gearbeitet, dann gehen auch diese Zeiten nicht verloren. Das letzte Land der Beschäftigung wird diese Zeiten übernehmen.

In vielen Köpfen besteht nach wie vor das Gerücht, man müsse 10 Jahre in Luxemburg gearbeitet haben um die luxemburgische Mindestrente beziehen zu können. Dies ist also NICHT der Fall. Es müssen insgesamt 10 Jahre bzw. 120 Versicherungsmonate in einem europäischen Staat absolvert worden sein. Um eine Rente aus Luxemburg zu erhalten, muss man dort mindestens ein Jahr beschäftigt gewesen sein. Ansonsten wird die Versicherungszeit im Wohnland angerechnet.

Wie sich das Ganze berechnet, macht folgendes Beispiel deutlich: 

Herr Mustermann war 25 Jahre in Frankreich und dann 15 Jahre in Deutschland erwerbstätig, es bestehen in beiden Ländern Rentenansprüche. Sobald nach den nationalen Regeln das entsprechende Rentenalter erreicht ist, werden zwei verschiedene Altersrenten ausgezahlt. Die geleisteten Beitragsjahre werden zusammen gerechnet, die Rente wird anteilig ausgezahlt. Im Falle Herrn Mustermanns heißt das: Er war insgesamt 40 Jahre erwerbstätig. Jetzt erhält er mit 67 Jahren aus Deutschland 15/40 des Betrages, den er bekommen würde, hätte er die gesamten 40 Jahre dort gearbeitet. Aus Frankreich bekommt er bei Eintritt in das dort geltende Rentenalter 25/40 des Betrages, den er bekommen würde, hätte er in Frankreich die gesamten 40 Jahre gearbeitet.

Hier zeigt sich jedoch ein Problem: Das Renteneintrittsalter ist in den Ländern oft unterschiedlich. In der Konsequenz bedeutet dies, dass man erst dann die volle Rente erhält, wenn man in beiden Ländern das Renteneintrittsalter erreicht hat. Dies kann zur Falle für Wanderarbeitnehmer werden: Hat man zuletzt für kürzere Zeit in einem Land mit niedrigem Rentenalter gearbeitet, wird die niedrige Rente zuerst ausgezahlt. Auf die höhere Rente aus dem Land, in dem man länger gearbeitet hat, muss man nun warten. Denn dort ist das Renteneintrittsalter höher.

Der Vordruck E 202 (Bearbeitung eines Antrags auf Altersrente) wird vom Versicherungsträger des Staates ausgefüllt, bei dem der Betreffende einen Antrag auf Rente gestellt hat. Ein Rentenantrag wird normalerweise vom Betreffenden bei dem Träger gestellt, dessen Rechtsvorschiften zuletzt für ihn galten, also in dem Land in dem zuletzt gearbeitet wurde. In Deutschland ist das der entsprechend zuständige Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Schwaben, Westfalen, Rheinland…).
Der bearbeitende Träger füllt den mehrseitigen Vordruck E 202 aus. Diesem Formular werden die Vordrucke E 205 (Bescheinigung des Versicherungsverlauf) und E 207 (Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versichertenhinzugefügt. In ihnen werden Angaben zum Beschäftigungsverlauf des Versicherten gemacht, damit seine in mehreren Ländern geleisteten Versicherungszeiten auch berücksichtigt werden beim Antrag auf Leistungen. Allen beteiligten Versicherungsträgern wird eine Kopie der eingereichten Formulare zugesandt.

Der beim zuständigen Träger gestellte Leistungsantrag hat zur Folge, dass die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Staaten, deren Voraussetzung der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden. Der Betreffende kann diese Ansprüche auf Leistungen bei Alter auf eigenen Wunsch aufschieben.


Mögliche Frührente und Verschiebung der Rente:

  • Für den Anspruch auf eine Frührente mit 57 Jahren muss der Versicherte eine Karenzzeit von 480 Monaten (40 Jahre) Pflichtversicherung nachweisen.
  • Für den Anspruch auf eine Frührente mit 60 Jahren muss der Versicherte ebenfalls eine Karenzzeit von 480 Monaten (40 Jahre) nachweisen. Im Gegensatz zur Frührente mit 57 ist dies z.B. auch durch einen “Nachkauf” von Versicherungszeiten möglich. Mindestens 120 Monate (10 Jahre) davon müssen im Rahmen der Pflichtversicherung erfolgt sein.
  • Kann der Versicherte im Alter von 65 Jahren noch keine 120 Monate Pflichtversicherung nachweisen, kann er seine Berufstätigkeit fortsetzen. Die Rente beginnt dann mit der Erfüllung der Karenzzeit von 120 Monaten.

Rente versteuern – aber wo?

Renten sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg im Wohnsitzstaat steuerpflichtig. Bezieht jemand eine Rente aus Luxemburg, so wird diese in Deutschland versteuert. 
Die gilt auch für den Fall, dass die Rente ausschließlich aus Luxemburg bezogen wird.
Einzige Ausnahme bilden luxemburgische Beamte, welche in der Regel die luxemburgische Staatsangehörigkeit haben.

Achtung: Im Gegensatz zu Luxemburg wird die Rente in Deutschland nicht zu 100 Prozent versteuert!

Formulare zum Download:

Hilfreiche Links: