Ende Juli hatt der luxemburgische Finanzminister eine Pressemitteilung bezüglich der Besteuerung der Grenzgänger herausgegeben.

Mitgeteilt wurden Ergebnisse aus einer Konferenz zwischen dem Finanzministerium und dem OGB-L.

Man hat zwei Anpassungen vorgestellt, die am 01. Januar 2018 in Kraft treten.

  1. Grundsätzliches zur Steuerreform
  2. 90%-Grenze

In der Pressemitteilung wird noch einmal festgehalten, dass die Steuerreform zu einer Angleichung der Grenzgänger mit den luxemburgischen Residents stattgefunden hat.

Nach wie vor gilt, dass Grenzgänger Residenten gleichgestellt werden, wenn sie mindestens 90 % ihrer Gesamteinkünfte (nicht Haushaltseinkünfte! ), gemeint ist das Welteinkommen, im Großherzogtum erzielen.

Dessen ungeachtet haben Grenzgänger bislang die Steuerklasse 2 erhalten, wenn 50 % der beruflichen Einkünfte des Ehepaares in Luxemburg steuerpflichtig waren.

Bislang konnten die Grenzgänger jedoch eine Zusammenveranlagung abwählen, im Gegensatz zu den Residents, bei denen das ausländische Einkommen immer berücksichtigt wurde. Dies hatte zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Grenzgängern und den Residents geführt.

Die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Steuerrechts hat dazu geführt, dass heute durch den Austausch von Informationen eine größere Transparenz besteht. Somit konnten die luxemburgischen Steuergesetze nun geändert werden.

Aufgrund der Steuerreform werden die Verheirateten ab dem Jahr 2018 grundsätzlich in die Steuerklasse 1 rangiert. Diejenigen, die 90 % ihres Einkommens in Luxemburg erzielen, können die Steuerklasse 2 wählen. Außerdem gibt es auch die Möglichkeit, eine Einzelveranlagung zu wählen.

Im September 2017, so nun der Plan, wird die Finanzverwaltung an alle betroffenen Personen Briefe versenden, um die erforderlichen Informationen anzufordern.

Die Grenzgänger, die 90 % nicht erreichen, befinden sich dann in der Steuerklasse 1. Die Regel, wonach die Steuerklasse 2 bei mindestens 50 % des Einkommens in Luxemburg erteilt wird, ist damit obsolet.

Zahlreiche Grenzgänger haben außer dem luxemburgischen Einkommen auch noch zusätzliches Einkommen in Deutschland. Bislang hat die luxemburger Finanzverwaltung hiervon nichts erfahren. Sprich, die 50 %-Grenze konnte bis dahin auch gar nicht kontrolliert werden. Damit ist also ab 2018 Schluss.

  1. 13.000 Euro-Grenze

Die vorgenannte 90 %-Grenze wurde nun durch eine zweite Stufe ergänzt. Wenn das Einkommen des Grenzgängers in Luxemburg weniger als 90 % beträgt, das Einkommen in Deutschland jedoch unterhalb von EUR 13.000,00 liegt, wird dennoch die Steuerklasse 2 angewendet.

Hierfür sollen zwei Beispiele erklärt werden:

Fall 1:

Der Grenzgänger erzielt in Luxemburg Einkünfte von EUR 50.000,00. Der Ehepartner erzielt ein Einkommen in Deutschland. Beide wohnen in Frankreich. Der der Grenzgänger 100 % seines Einkommens in Luxemburg erzielt, steht ihm die Steuerklasse 2 zu. Das Gehalt des in Deutschland arbeitenden Ehegatten wird zur Bestimmung des Steuersatzes herangezogen, jedoch nicht für die 90 %-Grenze..

(Bisherige Gerüchte und Meldungen, dass das Haushaltseinkommen 90 % betragen muss, sind somit falsch gewesen.)

Fall 2:

Der Grenzgänger erzielt in Luxemburg Einkünfte von EUR 38.000,00. Er hat in Deutschland EUR 12.000,00 Einkommen. Der Ehegatte arbeitet in Deutschland.

Der Grenzgänger erzielt weniger als 90 % seines Einkommens, nämlich 76 %. Aufgrund der neuen Schwelle von EUR 13.000,00 erhält er trotzdem in Luxemburg die Steuerklasse 2. Das Gehalt des Ehegatten B wird nur zur Bemessung des Steuersatzes herangezogen.

Nach der Pressemitteilung werden die in Deutschland verdienten EUR 12.000,00 des Grenzgängers bei der Berechnung des luxemburger Steuersatzes nicht berücksichtigt. Ob dies am Ende so bleibt, ist abzuwarten.

Die gleichen Grundregeln gelten im Übrigen auch für die Pensionäre.

 

2. Einzelveranlagung

Bis zum Jahr 2017 hatten die luxemburger Residenten keine Wahl zur Getrenntveranlagung. Die Zusammenveranlagung war verpflichtend.

Erst ab dem Jahr 2018 ändert sich das System, ähnlich dem deutschen Steuersystem.

Man muss im Einzelfall berechnen, ob dies für Grenzgänger günstiger ist.
 

3. Schlussfolgerungen für die Grenzgänger

Die neu eingeführte Schwelle von EUR 13.000,00 ist noch nicht im Gesetz niedergelegt, wird aber wohl kommen. Die neu eingeführte Grenze wird dazu führen, dass die 19-Tagegrenze bei den meisten Handwerkern nicht dazu führt, dass die Steuerklasse 2 verloren geht.

Anders sieht die Lage bei Führungskräften aus, die mehr verdienen, bei denen also dann die 19-Tagegrenze dazu führt, dass in Deutschland mehr als EUR 13.000,00 besteuert werden müssen. Dies wird dann dazu führen, dass die Steuerklasse 2 in Luxemburg verloren geht, was letztendlich zu einem hohen steuerlichen Nachteil führt. Die steuerlichen Nachteile müssen in Einzelberechnungen errechnet werden.

Die Gesetzesentwurf hat bislang nicht erkennen lassen, dass die 50%-Grenze abgeschafft wird, also dass die Steuerklasse 2 nur noch ab 90% luxemburger Einkünften gewährt wird. Letztendlich ist diese Auslegung jedoch konsequent. Betroffen sind alle, die neben dem Grenzgängergehalt Einkünfte in Deutschland über 13000 Euro haben. (Quellen: OGBL/Steuerlux)