Auch im Jahr 2018 gibt es in Luxemburg zehn gesetzliche Feiertage. Weitere Infos hier – auch zum Thema Vergütung an Feiertagen!

Folgende gesetzliche Feiertage gibt es in Luxemburg 2017

  • Neujahr: 1. Januar 2018 (Montag);

  • Ostermontag: 2. April 2018;

  • 1. Mai (Tag der Arbeit): 1. Mai 2018 (Dienstag);

  • Christi Himmelfahrt: 10. Mai 2018 (Donnerstag);

  • Pfingstmontag: 21. Mai 2018;

  • Nationalfeiertag (Feierlichkeiten zum Geburtstag des Großherzogs): 23. Juni 2018 (Samstag);

  • Mariä Himmelfahrt: 15. August 2018 (Mittwoch)

  • Allerheiligen: 1. November 2018 (Donnerstag);

  • 1. Weihnachtsfeiertag: 25. Dezember 2018 (Dienstag);

  • 2. Weihnachtsfeiertag (Stephanstag): 26. Dezember 2018 (Mittwoch).

 

Der Arbeitgeber kann diese Feiertage durch andere orts- oder berufsübliche Feiertage ersetzen, solange er darauf achtet, dass dem Arbeitnehmer die 10 jährlichen Feiertage zugutekommen, die ihm zustehen.

Der einzige auf ein Wochenende fallende Feiertag ist im kommenden Jahr der 1. Januar.
Für diesen Feiertag bekommen Arbeitnehmer, falls sie nicht arbeiten, einen zusätzlichen freien Tag.

Denn das Gesetz in Luxemburg sieht vor, dass jedem Arbeitnehmer durch jeden Feiertag ein zusätzlicher freier Tag garantiert wird.
 

Je nach Tarifvertrag können für den Arbeitnehmer weitere Feiertage hinzukommen.

Die Vergütung der gesetzlichen Feiertage hängt davon ab:

  • ob an diesen Tagen aus betriebsbedingten Gründen gearbeitet wird oder nicht;

  • ob diese Tage auf einen Tag fallen, an dem der betroffene Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag für gewöhnlich arbeitet oder nicht;

  • was die Bestimmungen der Tarifverträge vorsehen, denn dort kann eine für die Arbeitnehmer vorteilhaftere Vergütung bestimmt sein.
 

Was bekomme ich, wenn ich an einem Feiertag arbeiten muss?

Fällt der Feiertag auf einen Werktag, so bekommt der Arbeitnehmer, wenn er auch sonst an diesem Tag arbeitet, neben seinem normalen Lohn einen 100%-igen Aufschlag des normalen Stundentarifs multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden.

Arbeitet der Angestellte normalerweise nicht an diesem Tag, so erhält er neben seinem ihn zustehenden Lohn und dem 100%-igen Aufschlag noch das Anrecht auf einen Tag Zeitausgleich!

Fällt der Feiertag zusätzlich auf einen Sonntag (hierbei ist es unerheblich, ob normalerweise gearbeitet wird oder nicht), so kommen zu dem normalen Lohn, dem 100%-igen Aufschlag und einem Zeitausgleich von einem Tag nochmals ein 70%-iger Sonntagsaufschlag, multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden, hinzu.