Artikel L.233-4 des Arbeitsgesetzbuchs sieht einen jährlichen bezahlten Mindesturlaub von 25 Werktagen pro Kalenderjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) vor. Dem Arbeitgeber steht frei, einen längeren bezahlten Jahresurlaub zu gewähren (doch der Arbeitgeber kann weder einen kürzeren Jahresurlaub vorschreiben, noch der Arbeitnehmer diesen akzeptieren).

Artikel L.233-5 des Arbeitsgesetzbuchs stellt klar, dass unter „Werktagen“ „alle Kalendertage, außer Sonntage und gesetzliche Feiertage“, zu verstehen sind.

Der Tarifvertrag für Banken sieht einen zusätzlichen Urlaubstag für Arbeitnehmer vor, die mehr als 25 Jahre berufstätig sind und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Tarifvertrag für Banken und derjenige für Versicherungen sehen für Arbeitnehmer zwischen 50 und 54 Jahren (unabhängig von der Dauer ihrer Berufstätigkeit) 2 zusätzliche Urlaubstage sowie deren 3 für Arbeitnehmer vor, die mindestens 55 Jahre alt sind. Auf diese Tage besteht ab dem Kalenderjahr des jeweiligen Geburtstags ein Anrecht.

Schließlich schreibt der Tarifvertrag für Banken 8,5 „Ruhetage“ pro Jahr und der Tarifvertrag für Versicherungen deren 9,5 vor. Die Tarifverträge enthalten ferner einige Sonderregelungen für diese Ruhetage, doch was die Festlegung der Arbeitnehmerrechte anbelangt, sind die Regeln die gleichen wie für den bezahlten Jahresurlaub.

Im ersten Jahr der Arbeitsbeziehung wird der Urlaub monatlich berechnet, proportional zu den vollständig gearbeiteten Monaten (das Gesetz bestimmt, dass ein Monat „vollständig“ ist, sobald der Vertrag einen Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen abdeckt. Bsp.: Ein Arbeitnehmer, der vom 15. bis 31. Januar arbeitet, hat für den Monat Januar Anrecht auf 1/12 des Jahresurlaubs, wenn er jedoch nur vom 18. bis 31. Januar gearbeitet hat, erhält keinen Urlaub für den Monat Januar).

Das Anrecht auf bezahlten Jahresurlaub wird nach dem Kalenderjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) berechnet. Der Arbeitnehmer hat vom 1. Januar an Anrecht auf alle Tage des Jahresurlaubs. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer also nicht verwehren, seinen gesamten Jahresurlaub zum Jahresbeginn zu nehmen. Natürlich muss der Arbeitnehmer in diesem Fall, sofern der Arbeitsvertrag während des Jahres aufgelöst wird, den Arbeitgeber prinzipiell für die zu viel genommenen Urlaubstage entschädigen.

Der Arbeitgeber kann das Recht auf bezahlten Urlaub nur bei unbegründetem Fernbleiben von der Arbeit beschneiden. Jedoch werden einige nicht gearbeitete Zeiträume rechtlich so eingestuft, dass aus ihnen ein Anrecht auf Urlaub erwächst: Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder einem Unfall, vom Arbeitgeber genehmigte Fehlzeiten (nicht geleistete Kündigungsfrist, Suspendierung, bezahlter Urlaub, Sonderurlaub …), gesetzliche und tarifliche Feiertage, Streiktage und Fälle höherer Gewalt (an denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht im Voraus benachrichtigen konnte, außer im Fall einer Festnahme). Jedoch Vorsicht: Unbegründete Abwesenheiten können in einigen Fällen vom Arbeitgeber von den Urlaubstagen abgezogen werden.

Und schließlich präzisiert das Gesetz, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeit auf mindestens fünf Wochentage verteilt ist, nur fünf Urlaubstage nehmen muss, um eine ganze Woche Urlaub zu machen, selbst wenn er in Wirklichkeit mehr als fünf Tage pro Woche arbeitet.

Für weitere Fragen, kontaktieren Sie die Rechtsabteilung der ALEBA: T. 223 228-1 oder E-Mail: [email protected]

 

Verfasst von Matthias Lindauer, Legal Advisor