a) Vergütung für einen auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag, an dem gearbeitet wurde

Arbeitet der Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag, so hat er für jeden auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag Anspruch auf folgende Vergütung:

  • den Lohn für die Zahl der Arbeitsstunden, die normalerweise an diesem Tag geleistet worden wären, zum normalen Stundentarif
  • + Vergütung der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden zum normalen Stundentarif
  • + 100 % Zuschlag auf den normalen Stundentarif für die an diesem Tag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden

Die gesamte Vergütung für die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit beläuft sich also auf 300 %.

Im Gesetz ist kein Ausgleichsurlaub für einen Arbeitstag an einem gesetzlichen Feiertag vorgesehen, der auf einen Werktag fällt.

Ein Ausgleichs-Urlaubstag ist jedoch für einen gesetzlichen Feiertag vorgesehen, der auf einen Wochentag fällt, der für den Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen seines Arbeitsvertrags arbeitsfrei gewesen wäre und an dem er gearbeitet hat. In diesem Fall beläuft sich die Gesamtvergütung auf 200 % zusätzlich zu dem vorgenannten Ausgleichs-Urlaubstag, der binnen einer Frist von drei Monaten zu gewähren ist (Gesetzesentwurf Nr. 4828/0, S. 3).

 b) Vergütung für einen auf einen Sonntag fallenden gesetzlichen Feiertag, an dem gearbeitet wurde

 Der Arbeitnehmer, der an einem auf einen Sonntag fallenden gesetzlichen Feiertag arbeitet, hat folgende Ansprüche:

  • zum Ausgleich für den auf einen Sonntag fallenden gesetzlichen Feiertag:
    – auf einen Ausgleichs-Urlaubstag, den er individuell binnen einer Frist von 3 Monaten ab dem Tag des betreffenden Feiertags nehmen kann
  • zum Ausgleich für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag:
    – Vergütung der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden zum normalen Stundentarif
    – + 100 % Feiertagszuschlag auf den normalen Stundentarif für die an diesem Tag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
  • zum Ausgleich für die Sonntagsarbeit:
    – 70 % Zuschlag auf den normalen Stundentarif für die am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden

Stellen die am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden gleichzeitig Überstunden für den Arbeitnehmer dar, so hat er darüber hinaus Anspruch auf den Zuschlag von 40% oder eine Ausgleichs-Ruhezeit im Ausmaß von anderthalb Stunden pro geleisteter Überstunde (Quelle: ITM)