Der Arbeitsvertrag muss spätestens in dem Augenblick abgeschlossen werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Dienst antritt.
Wird der Arbeitsvertrag nach dem Dienstantritt des Arbeitnehmers abgeschlossen, dann kann der Arbeitsvertrag nur ein unbefristeter Arbeitsvertrag (UAV) ohne Probezeit sein.
Wenn daher der Arbeitnehmer vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags seinen Dienst beim Arbeitgeber angetreten hat, ist das Arbeitsverhältnis als unbefristet und ohne Probezeit anzusehen.
Der Arbeitsvertrag kann jedoch vor dem Dienstantritt des Arbeitnehmers abgeschlossen werden. In diesem Fall enthält der Arbeitsvertrag das Datum, zu dem er in Kraft treten soll.

Ab wann entfalten die Vereinbarungen des Arbeitsvertrags Rechtswirkung?

Diese Frage betrifft insbesondere den Fall der Kündigung des Arbeitsvertrags vor Beginn seiner Ausführung.
Die Kündigung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Arbeitsvertrags vor Beginn seiner Ausführung kann zum Entstehen von Ansprüchen auf Einhaltung der Kündigungsfrist und auf Schadenersatz führen.
Außer im Fall einer Kündigung des Arbeitsvertrags vor Beginn seiner Ausführung muss man allerdings beachten, dass die Bestimmungen des Vertrags erst mit dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags, so wie dieses im Vertrag selbst angegeben ist, wirksam werden, und nicht ab der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, es sei denn, diese beiden Daten würden zusammenfallen.

Beispiel: Wenn der Arbeitsvertrag im Juni 2010 unterzeichnet wurde und ein Gehalt (z. B.: 3000 €) zwischen den Parteien vereinbart wurde, jedoch ohne Bezugnahme auf den Index , im Juli 2010 eine Indexierung der Gehälter stattgefunden hat und der Arbeitsbeginn für den August desselben Jahres vorgesehen ist, dann wurde der im Arbeitsvertrag festgelegte Lohn nicht an die im Juli erfolgte Veränderung der Lebenshaltungskosten (Indexierung) angepasst. Um alle Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, im Arbeitsvertrag die Indexierung anzugeben. (Quelle: ITM)