Eine Arbeitnehmerin, die schwanger ist, hat nach der Geburt Anspruch auf mehrwöchigen Mutterschaftsurlaub (Mutterschutz), um sich um ihre Gesundheit und die ihres Neugeborenen zu kümmern.

 

Wer ist vom Mutterschaftsurlaub betroffen?

Eine schwangere, in Luxemburg beschäftigte Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Dies betrifft Frauen, die einen Arbeitsvertrag, einen Lehrvertrag, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Stelle für Schüler oder Studenten während der Schulferien haben.

 

Wie bekomme ich Mutterschaftsurlaub?

Um anspruchsberechtigt zu sein, muss die Arbeitnehmerin ein ärztliches Attest bekommen, das so schnell wie möglich per Einschreiben oder gegen Unterschrift ihres Arbeitgebers über ihre Schwangerschaft informiert. Eine Kopie der Bescheinigung ist der Caisse Nationale de Santé (CNS) vorzulegen.

Zusätzlich muss innerhalb der letzten 12 Wochen der Schwangerschaft ein ärztliches Attest mit dem ungefähren Entbindungstermin ausgefüllt werden. Diese Bescheinigung muss dann vor der Geburt an den Arbeitgeber und die CNS (unter der unten angegebenen Adresse) geschickt werden.

 

Caisse nationale de Santé

Département des indemnités pécuniaires125, Strecke d’Esch

L-2979 Luxemburg

 

Wie dauert der Mutterschaftsurlaub?

Ein Mutterschaftsurlaub dauert mindestens 16 Wochen:

  • Pränatalurlaub: 8 Wochen vor der Geburt.
  • Postnataler Urlaub: 12 Wochen nach der Geburt.

 

Kann die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geändert werden?

Wenn die Geburt vorzeitig erfolgt, wird der postnatale Urlaub nicht verkürzt. Die verbleibenden Tage werden automatisch auf den Urlaub nach der Geburt angerechnet.

Erfolgt die Geburt nach Ablauf der 8 Wochen Pränatalurlaub, also nach dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die Dauer des postnatalen Urlaubs nicht.

 

Was tun nach der Geburt?

Eine Kopie der Geburtsurkunde muss der CNS vorgelegt werden.

 

Wird eine Mitarbeiterin im Mutterschaftsurlaub weiterhin ihr Gehalt erhalten?

Während des Mutterschaftsurlaubs erhält eine schwangere Frau nicht mehr ihr Gehalt, sondern entsprechende finanzielle Unterstützung vom luxemburgischen Staat. Dazu muss sie in den letzten 12 Monaten vor dem Urlaub mindestens 6 Monate der Krankenkasse angeschlossen, also sozialversichert gewesen sein.

Diese Unterstützung entspricht im Prinzip dem letzten Gehalt, das der Arbeitnehmer vor dem Mutterschaftsurlaub erhalten hat, und darf nicht mehr als das Fünffache des in Luxemburg geltenden Mindestsozialeinkommens (10.242,70 Euro brutto/Monat) erreichen (am 1. August 2018 geltendes Gehalt).

Das Mutterschaftsgeld kann nicht mit einem Krankengeld oder anderen beruflichen Einkünften kombiniert werden.

 

Kann eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft entlassen werden?

Von dem Moment an, in dem die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber durch ein ärztliches Attest über ihre Schwangerschaft informiert, ist sie bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gegen Entlassung geschützt (außer bei schwerem Fehlverhalten).

 

Kann eine gebärende Mitarbeiterin am Ende ihres Mutterschaftsurlaubs kündigen?

Entscheidet sich eine Arbeitnehmerin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs für die Betreuung ihres Kindes, kann sie die Arbeit ohne Frist kündigen.

Möchte die Arbeitnehmerin im Jahr nach ihrem Ausscheiden ihren Arbeitsplatz wiedererlangen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr vorrangig (im Falle eines betrieblichen Einstellungsverfahrens) einen Arbeitsplatz anzubieten, für die Arbeitnehmerin die erforderlichen Qualifikationen besitzt. Und zwar zu den gleichen Bedingungen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Kündigung hatte.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie vorrangig wieder einzustellen, wenn der einzige Grund der Kündigung die Betreuung ihres Kindes war. Dieser Anspruch entfällt für diejenigen, die am Ende ihres Mutterschaftsurlaubs den Arbeitgeber wechseln.

 

Nach dem Mutterschaftsurlaub kommt der Elternurlaub

Nach einem Mutterschaftsurlaub muss einer der beiden Elternteile einen ersten Elternurlaub nehmen, wenn dieser nicht verfallen soll. Lesen Sie unseren Artikel für weitere Informationen zum Thema Elternzeit.