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Ein “hübscher” Rückgang für Diesel an diesem Wochenende
Forum / Arbeitswelt

Ab wann in Rente? Ab 60 möglich?  

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CaptainHook
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6 Jahren  ago  

Hier mal ein ganz konkreter, relativ einfacher Fall mit den wichtigsten Eckdaten:

- Geburtsdatum: 01.07.1971 - Gymnasialbesuch bis 30.05.1990 (es fehlen also 4 Monate bis Studiumsbeginn) Ergänzungszeiten - Studium: 01.10.1990 bis 30.09.1996 Ergänzungszeiten - Beitragspflichtige Jahre, d.h. als in lux. Angesteller in die lux. Rentenkasse ununterbrochen eingezahlt: ab 01.10.1996 Pflichtversicherungszeiten

Darf man dann mit 60, also zum 01.07.2031 in Rente gehen?!


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Kurtis
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6 Jahren  ago  

"Einfach" ist relativ ... Du benötigst, wie bei der 57er Regelung, 480 beitragspflichtige Jahre (sorry - Monate :-)) - egal in welchem Land. Im Gegensatz zur 57er Regelung, kannst du dir für die 60er Regelung allerdings Zeiten "zukaufen". DE und Lux "Interpretieren/Anerkennen" aber Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten m. E. nicht gleich. Das ist mein rudimentärer Stand der Dinge


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6 Jahren  ago  

Monate, nicht Jahre. Sonst wird’s bitter.


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Vera79
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6 Jahren  ago  

Man "darf" auch früher in Rente gehen mit den entsprechenden Abzügen - also theoretisch. Wie die Gesetzeslage im Jahr 2031 sein wird das weiss wohl nur die Schneekugel...


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CaptainHook
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6 Jahren  ago  

Ja, deshalb habe ich ja "relativ" einfach geschrieben. Gelten für die 60er Regelung denn nicht auch die Schulzeiten (Ergänzungszeiten)? Für was sollten denn die denn dann gut sein? Natürlich alles nach heutiger Gesetzeslage.


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Kurtis
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6 Jahren  ago  

@Vera79: Vor 57 m.E. generell nicht möglich - auch nicht theoretisch und auch nicht mit Abzügen (Wenn wir hier von "Regelaltersrente" sprechen - Krankheitsbedingte Ausnahmen aussen vor.

@CH: Die Anerkennung der spezifischen Ausbildungsperioden ist genau DIE Herausforderung, die es zu eruieren gilt ...=> dies macht es eben leider NICHT einfach ... oder hat jemand im Forum eine Tabelle mit den Zeiten für Schule, Ausbildung etc, die anerkannt werden?


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6 Jahren  ago  

naja, es geht um den 01.07.2031

Jetzt schaue ich mal 13 jahre zurück und stelle fest das Leute die heute in Rente gehen mit der Rechtslage vor 13 Jahren auch nur grob was hätten anfangen können.

Trotzdem mal der aktuelle Stand: Pflichtversicherungszeiten

Es geht um Zeiten der Berufstätigkeit, für die Beiträge abgeführt wurden, z. B.:

Arbeitnehmertätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit; Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld und Vorruhestandsbezüge; Berufsausbildungszeiten nach dem vollendeten 15. Lebensjahr; Elternurlaub und Baby-Years (mit Wohnsitzbedingung); unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftliche Tätigkeiten des Ehe-/Lebenspartners, von Eltern und Verwandten; unentgeltliche Hilfs- und Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person, sofern es sich um keine berufliche Tätigkeit handelt; Tätigkeiten für kranke Menschen und gemeinnütziger Art von Mitgliedern von Religionsgemeinschaften und gleichgestellten Personen; Tätigkeiten in einem Entwicklungsland im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit; militärische Einsätze, Wehrdienst, friedenserhaltende Maßnahmen; Tages- und Nachtbetreuung von Kindern durch eine zugelassene Einrichtung im Rahmen sozialer, familiärer und therapeutischer Maßnahmen; freiwilliger Dienst von Jugendlichen im Rahmen von Nichtregierungseinrichtungen ohne Erwerbszweck; Arbeitsverhältnisse behinderter Arbeitnehmer in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen; Aktivität als Spitzensportler.

Die Pflichtversicherungszeiten werden in Monaten berechnet. Ein Monat gilt als Beitragsmonat, wenn der Versicherte in diesem Monat mindestens 64 Stunden gearbeitet hat. Für Freiberufler beträgt die Mindestdauer 10 Kalendertage. Die Bruchteile nicht mitgezählter Monate werden auf den Folgemonat übertragen. Anrechnungszeiten (Zurechnungszeiten)

Für Anrechnungszeiten wurden zwar keine Beiträge abgeführt, sie können jedoch herangezogen werden, um die Anwartschaft von 40 Jahren im Hinblick auf den Renteneintritt mit 60 Jahren zu vervollständigen. Dies insoweit, als keine Überschneidungen mit dem luxemburgischen oder einem anderen ausländischen Rentenversicherungssystem vorliegen.

Diese Zeiten beinhalten:

die Jahre des Studiums und der Berufsausbildung zwischen dem vollendeten 18. und 27. Lebensjahr; den Bezugszeitraum einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Erziehungszeiten für ein Kind im Alter bis 6 Jahre (diese Erziehungszeit erhöht sich auf 8 Jahre bei 2 Kindern, auf 10 Jahre bei 3 Kindern und auf 18 Jahre, wenn das Kind körperlich oder geistig behindert ist); die Karenzzeit, während der ein junger Arbeitsloser noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat; Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit, die bis zum 1. Januar 1993 von Beiträgen befreit waren; Zeiten der Berufstätigkeit im Großherzogtum Luxemburg, die vor der Schaffung der ehemaligen beitragsabhängigen Rentenversicherungssysteme liegen oder kraft gesetzlicher Bestimmungen für diese Systeme insoweit nicht der Pflichtversicherung unterliegen, als diese Zeiten ansonsten keinen weiteren Leistungsanspruch begründen, begrenzt bis auf 15 Jahre; Zeiten ab 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1998, während der eine pflegebedürftige Person, die Pflegeleistungen, Sonderleistungen für Schwerbehinderte, eine Zulage zur Unfallrente wegen Bewegungsunfähigkeit oder einen Zuschlag zum garantierten Mindesteinkommen bezog, gepflegt wurde; Zeiten der Berufstätigkeit, die gemäß den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes versicherungspflichtig sind für anerkannte politisch Verfolgte, vor dem Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit, sofern sie von Leistungen anderer internationaler oder ausländischer Systeme ausgeschlossen sind; Zeiten, in denen der behinderte Arbeitnehmer nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden konnte, und zwar aus Gründen, die er nicht zu verantworten hatte. Ferner Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, in denen der Betroffene nach dem vollendeten 18. Lebensjahr seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte, weil er an einer körperlichen oder geistigen Behinderung litt.

Die Anrechnungszeiten dienen ausschließlich dazu, die erforderliche Anwartschaft zu vervollständigen, die für die vorgezogene Rente (ab 60) und die Mindestrente sowie für die Erlangung pauschaler Rentenerhöhungen erforderlich ist.


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laraeedmunds87
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6 Jahren  ago  

@CH bei mir hat die CNAP die Schulausbildung (ab 18) und das Studium als Ergänzungszeit für die Anrechnung auf die Wartetzeit für die Rente mit 60 (480 Monate) bestätigt. Nach Vorlage der Zeugnisse. Macht die CNAP aber wohl erst wenn man 50 ist.

Ob das alles noch 2031 gilt, ist aber der Blick in die Glaskugel


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CaptainHook
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6 Jahren  ago  

Danke Info, damit hast du doch den springenden Punkt nach heutiger Gesetzeslage geklärt: Die Anrechnungszeiten dienen ausschließlich dazu, die erforderliche Anwartschaft zu vervollständigen, die für die vorgezogene Rente (ab 60) ... erforderlich ist. Wenn sie nicht dafür dienen würden, dann hätten sie ja gar keinen Zweck. Und ausser dass die Rente etwas abgesenkt wurde, hat sich seit 13 Jahren aber nichts am Prinzip geändert. Da konnte man schon viel mit anfangen.

Bleibt in dem obigen Beispiel nur zu klären, was mit den 4 Monaten zwischen Schule und Studium passiert. Ist dann die vorgezogene Rente mit 60 erst ab 01.11.2013 möglich?


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6 Jahren  ago  

ps, laut Angabe hast du 1996 Studiert und als Angestellter gearbeitet, ist das richtig?

Wenn ich, was Logischer wäre den Arbeitsbeginn auf den 01.01.1997 lege hast du 499 Versicherungsmonate = Ziel ist sogar überfüllt.


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CaptainHook
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6 Jahren  ago  

Zahlendreher, angefangen zu arbeiten habe ich am 01.10.1996. Jetzt oben korrigiert.

Wenn ich mich nicht verrechnet habe, müsste also gelten: Es sollten 406 beitragspflichtige Versicherungsmonate sein also 33,8 Jahre Hinzu kommen 82 Monate beitragsfreie Anrechnungsszeiten (Schule und Uni), d.h. 6,8 Jahre

Fazit: Insgesamt über 40 Jahre, d.h. nach aktueller Gesetzeslage steht meiner Rente ab 60 nichts im Wege!!! RIchtig?


Anonymous
Anonyme

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6 Jahren  ago  

meines Erachtes kannst Du noch ein Jahr auf Deine Versicherungszeiten drauf rechnen. Die deutsche Rentenversicherung erkennt maximal 8 Jahre Schule oder Studium nach dem 17. Lebensjahr als Anrechnungsszeiten an. Müssten dann bei Dir 7 Jahre und 8 Monate sein. (siehe: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/01_Ausbildung/02_Basiswissen/06_Studium_und_schulische_Ausbildung/Studium_schulische_Ausbildung_node.html) Da Luxemburg die Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung anerkennen muss, sollten sie die dt. Anrechenzeiten in lux. Ergänzungszeiten umwandel.

In Rente kann man dann gehen, wenn die 40 Jahre voll sind, allerdings nicht vor dem 57. Geburtstag.


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6 Jahren  ago  

Wieso ein Jahr drauf? Nach dem 17 Lebensjahr bedeutet einfach ab dem 18 Geburtstag.


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CaptainHook
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6 Jahren  ago  

Verstehe es auch so, dass die Zeiten ab dem 18. Lebensjahr gelten. Spielt aber in diesem Fall keine Rolle, da mit den Ergänzungszeiten bereits mehr als 40 Jahre erreicht werden.

Allerdings wurde mir von deutscher Seite bereits mitgeteilt, dass sie mir keine Schul- und Unizeiten bescheinigen/anrechnen, da ich niemals in D Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe. Das wäre aber unproblematisch, da dann Lux. mit entsprechender Bescheinigung von Uni und Schule diese Zeiten anerkennt.


Anonymous
Anonyme

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6 Jahren  ago  

In meinem Versicherungsverlauf der deutschen Rentenversicherung fängt die Auflistung der Schulausbildung ab meinem 17. Geburtstag an zu zählen! Mit dem 17. Geburtstag beginnt ja auch schon das 18. Lebensjahr. Wenn man bereits eine Kontenklärung hinter sich hat, dann sind die anerkannten Zeiten im Verlauf dort genau aufgelistet. Für Dich, CatainHook, sollte das dann aber keine Rolle spielen (?). Bei einem Sozialversicherungsverlauf ausschließlich in Luxemburg, sollte dann sicher auch ausschließlich die luxemburger Gesetzgebung eine Rolle spielen. Hier gilt als Ergänzungszeiten: Anerkannte, unbezahlte Schul- oder Berufsausbildungsjahre zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr.