Wer täglich mit dem Regionalzug der DB nach Luxemburg pendelt wird diese Meldung mit Erstaunen vernehmen. Aber diese Haltung vertritt die DB im Rechtsstreit mit einer Frau aus Konz. Diese war mit dem Regionalzug von Koblenz nach Konz unterwegs. Als sie während der zweistündigen Zugfahrt die Toilette aufsuchen musste, war die Zugtoilette defekt und zugesperrt. Die Frau schaffte es nicht mehr, die Toilette in Trier aufzusuchen und wegen des erfolgten „malheurs“ verklagte sie die Bahn AG auf Schadensersatz. Das Amtsgericht Trier sprach ihr erstinstanzlich 200,-€ zu, da eine Zugfahrt ohne Toilette eine Pflichtverletzung der DB sei. Die Bahn AG zahlte nicht, sondern ging in Berufung.

Der Konzern ist der Auffassung, für den Nahverkehr gäbe es keine gesetzliche Regelung, Züge mit einer Toilette einzusetzen.

Interessant ist, dass der Zweckverband Schienenpersonalverkehr (SPNV) Nord dies ganz anders sieht.

Dieser Verband bestellt die Leistungen im Regionalverkehr und bezahlt dafür.

Deren Manager, Thomas Geyer , erklärte im Tierischen Volksfreund, die Bahn sei nicht nur logisch, sondern tatsächlich auch rechtlich in der Pflicht. Das legen die Verträge mit dem SPNV Nord fest. „Sollte es in einzelnen Fällen zu Funktionsstörungen einer Toilette kommen, ist die Bahn verpflichtet, diese unverzüglich zu beseitigen. Werden dafür die in unseren Verkehrsverträgen festgelegten Fristen überschritten, fallen Vertragsstrafen an“, sagt Geyer. und „Inzwischen haben wir die Anforderungen teilweise sogar noch erhöht. So müssen Züge ab einer gewissen Größe regelmäßig über zwei Toiletten verfügen.“

Die Bahn erklärte in dem Fall, der Zug sei mit einer Toilette ausgestattet gewesen, nur sei diese defekt gewesen – und dies sei nicht Schuld der Bahn. „Es liegt in der Natur technischer Einrichtungen, dass sie ihren Dienst versagen können. Niemand kann eine Garantie übernehmen, dass jede Einrichtung immer funktioniert.“

Für die Bahn AG ist dieser Prozess richtungsweisend: Er könnte zum bundesweiten Präzedenzfall werden. Gewinnt die DB, kann sie zukünftig Schadensersatzansprüche wegen einer fehlenden oder defekten Toilette verhindern und Nahverkehrszüge ohne Klos einsetzen.

Als Bahnpendler kann man nur hoffen, dass sich die Ansicht des Zweckverbands Schienenpersonennahverkehr(SPNV) durchsetzt, dass eine funktionierende Toilette eine absolute Selbstverständlichkeit ist und zu den Mindeststandards im Nahverkehr auf der Schiene gehört.

Der Berufungsprozess geht Ende Januar weiter.