Winterreifenpflicht in Luxemburg bei winterlichen Straßenverhältnissen
Veröffentlicht
von
EddyThor
am 02/12/2019 um 08:12
In Luxemburg müssen alle auf öffentlichen Verkehrswegen verkehrenden Fahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) mit 4 ordnungsgemäßen Winterreifen (Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen mit einer M.S.-, M+S-, M&S-Kennzeichnung oder dem Bergpiktogramm/Schneeflocke) ausgestattet sein.
Mit Ausnahme der Fahrzeuge, die auf einem öffentlichen Verkehrsweg geparkt oder abgestellt wurden, sind alle Fahrer betroffen: Einwohner, Grenzgänger, Personen auf der Durchreise usw. Die Missachtung dieser Vorschrift wird mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung von 74 Euro bestraft.
Bei Lkw sowie Linien- und Reisebussen müssen alle Antriebsachsen mit Winterreifen ausgestattet sein. Das Gleiche gilt für Wohnmobile, deren amtlich zugelassene Höchstmasse 3,5 t überschreitet.
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Die Winterreifenpflicht gilt nicht für Mopeds, Motorräder, Dreiräder, Leichtfahrzeuge sowie Traktoren und selbstfahrende Maschinen. Außerdem gilt sie nicht für bestimmte Fahrzeugkategorien, wenn es für diese werkseitig keine Winterreifen gibt, d. h.:
- Sonderfahrzeuge, bei denen es sich nicht um Wohnmobile handelt;
- Fahrzeuge der Armee, der Polizei, der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises), der Rettungsdienstverwaltung (Administration des services de secours) sowie der kommunalen Feuerwehren.
Zur Erinnerung: Es gibt keinen offiziellen Termin, an dem der Winter beginnt bzw. endet. Winterreifen sind nur vorgeschrieben, wenn die Wetter- und Straßenverhältnisse dies erfordern. Die 4 Winterreifen eines Fahrzeugs müssen vom selben Typ sein. (Quelle: Guichet)
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