Luxemburg erstattet Arbeitslosengeld

Wenn ein Grenzgänger arbeitslos wird, so ist das Wohnland für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes zuständig. Da ein Grenzgänger aber während seiner beruflichen Zeit im Großherzogtum auch dort steuern zahlt,
muss Luxemburg am Mai kommenden Jahres Geld an die Agentur für Arbeit zurückerstatten. Das betrifft die ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit.
Die Agentur für Arbeit bekommt also das Geld, welches sie an den Grenzgänger, der seinen Job verloren hat, auszahlt, in den ersten drei Monaten vom luxemburger Staat zurück.
Das wurde im Rahmen der Umsetzung der europäischen Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union beschlossen.

Das bedeutet, dass sich Grenzgänger, die ihren Job ab Mai 2010 verlieren, erst zur ADEM in Luxemburg müssen, um sich anschließend bei der Agentur für Arbeit in Deutschland zu melden.

Der OGBL fordert den Staat Luxemburg auf, alles zu unternehmen die Grenzgänger, die in Luxemburg im Rahmen einer kollektiven Kündigung ihren Arbeitsplatz verloren haben, weitgehend in Luxemburg im Statut des Arbeitnehmers zu halten und von Weiterbildungsangeboten oder anderen Maßnahmen profitieren zu lassen, anstatt sie als Arbeitslose in ihr Wohnland zurückzusenden. Der OGBL fordert nachdrücklich, dieses Problem nicht mit einer rein buchhalterischen Logik anzugehen. Es geht hierbei nämlich nicht nur um Gerechtigkeit und Gleichbehandlung, sondern auch um wirtschaftliche Intelligenz. Die rund 145.000 Pendler, die jeden Tag nach Luxemburg kommen, stellen einen Großteil der Arbeitnehmer der luxemburgischen Wirtschaft dar und sind maßgeblich an der Schaffung des nationalen wirtschaftlichen Reichtums beteiligt. Darüber hinaus zahlen sie Steuern in Luxemburg – auch die Solidaritätssteuer, die den Beschäftigungsfonds speist – und sie zahlen ihre Beiträge in die Systeme der sozialen Sicherheit in Luxemburg.  
 
Die Gelder, die an die Träger der Wohnländer gezahlt werden müssten, könnten in Luxemburg genutzt werden, um die Beschäftigungseignung der betroffenen Arbeitnehmer zu verbessern beziehungsweise, um ihnen den Wechsel in eine andere Wirtschaftsbranche zu erleichtern. Solche Möglichkeiten sollten im Rahmen der Gesetzgebung betreffend den Beschäftigungserhalt („maintien dans l’emploi“) eruiert werden.