Ziel der luxemburgischen Maßnahme war, die Zahl der luxemburgischen Hochschulabgänger zu erhöhen.  Laut Gerichtsurteil ist dieses Ziel auch mit anderen Maßnahmen zu erreichen. Das Wohnsitzerfordernis  als Zeichen der tatsächlichen Verbundenheit mit Luxemburg stellt eine mittelbare  Diskriminierung dar, die nicht durch Haushaltserwägungen  gerechtfertigt ist. „ Das Unionsrecht verlange von Mitgliedstaaten, dass sie Wanderarbeitnehmern die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen gewähren wie inländischen Arbeitnehmern“, so die Pressemitteilung Nr. 74 des Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union vom 20. Juni 2013. Dieses vom luxemburgischen Gesetzgeber  verfolgte Ziel, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil der in Luxemburg ansässigen Personen mit Hochschulabschluss wesentlich zu erhöhen, ist mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreichbar.
Eine Maßnahme, um einen befürchteten „Stipendientourismus“ zu vermeiden und die geförderten Studierenden zu einer Arbeitsaufnahme in Luxemburg zu bewegen, kann z. Bsp.  die Gewährung der Studienbeihilfe als Darlehen, die Rückzahlungsmodalitäten oder auch die Bedingung, dass ein Elternteil für eine bestimmte Mindestzeit in Luxemburg arbeitet, sein.

Quelle:Curia  Pressemitteilung Nr 74/13 vom 20.06.2013