In 2011 wurden zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland drei weitere Verständigungsvereinbarungen zu dem seit 1957 bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen:

1. Die Verständigungsvereinbarung vom 26.05.2011

  • konkretisiert die Aufteilung des Arbeitslohnes zwischen Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat, indem die vereinbarten Arbeitstage definiert und das vereinbarte Arbeitsentgelt entsprechend zugeordnet werden. Danach sind vertraglich vereinbarte Arbeitstage die Kalendertage pro Jahr abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist zu arbeiten, wie z.B. Wochenendtage, gesetzliche Feiertage, Urlaubstage. Den vereinbarten Arbeitstagen ist der Jahresarbeitslohn gegenüber zu stellen, um den Arbeitslohn pro Tag zu ermitteln. Der Arbeitslohn pro Tag ist zum einen mit den Arbeitstagen zu multiplizieren, die der Arbeitnehmer in Luxemburg verbringt und zum anderen mit den Tagen, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Wohnsitzstaat oder in einem Drittstaat ausübt. Die sich danach für die Tätigkeit in Luxemburg ergebenden Arbeitslohnanteile sind in Luxemburg zu versteuern. Die ermittelten Arbeitslohnanteile für Deutschland und für Drittstaaten unterliegen der Besteuerung in Deutschland. Die in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohnanteile sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung als im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzugeben, während die auf die Tätigkeit in Luxemburg entfallenden Arbeitslohnanteile lediglich dem Progressionsvorbehalt für weitere inländische Einkünfte unterliegen.

  • weist das Besteuerungsrecht für Krankengeld und Mutterschaftsgeld dem Tätigkeitsstaat, also Luxemburg, zu,

  • stellt klar, dass das Entgelt für Urlaub entsprechend dem Verhältnis der Tätigkeitstage aufgeteilt wird

  • regelt die Aufteilung einmaliger Zahlungen (z.B. Jubiläumszuwendungen) nach dem Aufteilungsmaßstab des Arbeitslohnes im entsprechenden Zeitraum und

  • schafft eine Bagatellgrenze, wonach eine Tätigkeit im Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten von weniger als 20 Tagen keine Besteuerung in Deutschland auslöst, wenn der Arbeitslohnanteil in Luxemburg versteuert wird. Oder umgekehrt: ab dem 20. Arbeitstag werden alle in Deutschland oder Drittstaaten verbrachten Arbeitstage in Deutschland versteuert.  

 

2. Die Verständigungsvereinbarung vom 07.09.2011

regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechtes von Abfindungen an Arbeitnehmer, und zwar abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung.

  • Abfindungen mit Versorgungscharakter, z.B. die Einmalzahlung zur Ablösung einer Pensionszusage, besteuert der Wohnsitzstaat Deutschland.

  • Abfindungen für die Auflösung des Arbeitsvertrages werden in dem Staat besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Entsprechend der Ausübung der Tätigkeit ist die Abfindung aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab sind die Verhältnisse im Kalenderjahr vor der Auflösung des Arbeitsvertrages.

  • Abfindungen in Folge einer Kündigung oder eines Sozialplanes sind grundsätzlich in Luxemburg zu besteuern. Im Wohnsitzstaat erfolgt keine Besteuerung, es sei denn Luxemburg macht von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch.

Die sich aus dieser Verständigungsvereinbarung ergebenden Zweifelsfragen hat das Bundesministerium der Finanzen in Berlin auf Initiative des Finanzamtes Trier nun beantwortet. Danach werden Lohnfortzahlungen im Rahmen eines Sozialplanes für die Zeit, in der der Grenzpendler von seinem luxemburgischen Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt wird, ebenso wie die sich anschließende Abfindungszahlung ausschließlich in Luxemburg besteuert. Außerdem wurde die Besteuerung der in Luxemburg gewährten Steuerfreibeträge für derartige Abfindungen in Deutschland verneint.

3. Eine weitere Verständigungsvereinbarung vom 07.09.2011

dehnt die bisher bereits für Berufskraftfahrer geltenden Regelungen aus der Vereinbarung vom 01.03.2005 auf den Personenkreis der Lokomotivführer und das Begleitpersonal aus.

  • Regelmäßige Arbeitsstätte des genannten Personenkreises ist das Fahrzeug.

  • Wie bisher wird der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen sich Berufskraftfahrer, Lokomotivführer oder Begleitpersonal mit ihrem Fahrzeug ausschließlich im Wohnsitzstaat aufhalten, im Wohnsitzstaat versteuert.

  • Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen die Fahrtätigkeit ausschließlich in Luxemburg ausgeübt wird, wird in Luxemburg besteuert.

  • Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf die Fahrtätigkeit in einem oder mehreren Drittstaaten oder in Drittstaaten und im Wohnsitzstaat entfällt, obliegt dem Wohnsitzstaat.

  • Fahren der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal an einem Tag Luxemburg, Deutschland und/oder Drittstaaten an, wird der Arbeitslohn dieses Tages den jeweiligen Ländern ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer zu gleichen Teilen zugeordnet. Der Arbeitslohnanteil, der Deutschland und den Drittstaaten zugeordnet wird, ist in Deutschland zu besteuern.

Vorstehende Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Eine aktualisierte Gesamtübersicht zur Grenzpendlerbesteuerung befindet sich auf der Homepage des Finanzamtes Trier www.finanzamt-trier.de unter „Grenzüberschreitende Tätigkeiten – Steuerliche Besonderheiten“.

4. Neues Formular: Anlage N-AUS

Das Finanzamt Trier weist darauf hin, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ein neuer bundesweit geltender Vordruck von Grenzpendlern auszufüllen ist, die in Deutschland wohnen, für einen luxemburgischen oder einen anderen ausländischen Arbeitgeber tätig sind. Die neue Anlage N-AUS ist erforderlich, weil viele Grenzpendler nicht ausschließlich in Luxemburg tätig sind und der außerhalb Luxemburg erzielte Arbeitslohn in Deutschland zu versteuern ist.

In der neuen Anlage N-AUS sind alle Einzelheiten im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit aufzuführen. Neben der Art der für den ausländischen Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit, Name und Anschrift des ausländischen Arbeitgebers und der Höhe des Arbeitslohnes ist die Anzahl der gesamten Arbeitstage sowie die Anzahl der

Tätigkeitstage im jeweiligen Staat anzugeben, denn danach richtet sich eine eventuelle anteilige Versteuerung des Arbeitslohnes in Deutschland. Ein Anleitungsschreiben zur Anlage N-Aus erleichtert das korrekte Ausfüllen.

Die Anlage N-AUS kann auch im Rahmen der elektronischen Steuererklärung ELSTER online ausgefüllt werden.