Artikel L.233-8 Arbeitsgesetzbuch sah in seiner alten Form vor, dass der bezahlte Urlaub im Prinzip an einem Stück genommen werden musste, „außer wenn die Erfordernisse des Betriebs oder die berechtigten Wünsche des Arbeitnehmers eine Aufsplittung notwendig machen“.
Mit anderen Worten: Auch wenn das Prinzip lautete, dass der Urlaub an einem Stück genommen werden musste, stand es dem Arbeitnehmer frei, seinen Urlaub ganz nach Wunsch aufzusplitten (oder dem Arbeitgeber, sich gegen diesen einzigen Urlaubs-Block zu sperren). Der gleiche Artikel stellte klar, dass im Fall einer Aufsplittung eine der Urlaubsphasen mindestens 12 aufeinanderfolgende Kalendertage betragen musste (nach Auffassung der ALEBA galt diese Grenze nur für den Fall, dass die Aufsplittung auf Initiative des Arbeitgebers durchgeführt wurde).

Mit dem Gesetz vom 8. April 2018 ist die prinzipielle Pflicht zur Beantragung des Urlaubs an einem Stück aufgehoben (es bleibt jedoch weiterhin das Recht des Arbeitnehmers, seinen Urlaub an einem Stück zu beantragen). Ferner sieht das Gesetz nun eine Mindestdauer von zwei Kalenderwochen anstatt der früheren 12 Kalendertage vor. Nach Auffassung der ALEBA gilt diese Grenze allgemein nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Aufsplittung vorschreibt, wobei man natürlich immer anders als im Gesetz vorgesehen verfahren kann, sofern es für den Arbeitnehmer von Vorteil ist.

Jedoch Vorsicht: Die Arbeitnehmer des Bankensektors (und aller Unternehmen, die unter das Rundschreiben CSSF 12/552 vom 11. Dezember 2012 Hauptverwaltung, Internal Governance und Risikomanagement für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und professionelle Darlehensgeber fallen) sind verpflichtet, 10 aufeinanderfolgende Urlaubstage pro Jahr zu nehmen, bei gleichzeitigem Verbot, beruflich tätig zu sein. Diese Regel wurde eingeführt, um eventuelle Betrügereien schneller aufzudecken. (Quelle: ALEBA)