Wird ein Passagier weniger als 14 Tage vor Reiseantritt über den Ausfall seines Fluges informiert, schreibt das EU-Recht eine Entschädigungszahlung vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Flug über die Airline oder einen Drittanbieter gebucht wurde. Die Fluggesellschaft hat stets die Informationspflicht und muss zahlen. Das entschied heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und urteilt damit erneut verbraucherorientiert.

Im aktuellen Fall hatte ein Niederländer geklagt, der seinen Flug über einen Reiseanbieter gebucht hatte und erst zehn Tage vor Reiseantritt von diesem über den Ausfall seines Fluges informiert wurde. Zwar hatte die Airline das Buchungsportal fristgemäß über den Flugausfall informiert, die Information wurde jedoch verspätet an den Passagier weitergegeben.

Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass es die Pflicht der Airlines ist den Passagier über etwaige Flugänderungen zu informieren. Christian Nielsen, Chief Legal Officer von AirHelp, sieht Verbraucher durch das klare Urteil in einer gestärkten Position:
“Ähnliche Fälle treten nicht häufig auf, aber sie existieren und sorgen bei Reisenden für Verwirrung. Der Europäische Gerichtshof nimmt die Airlines mit seiner klaren Entscheidung nun einmal mehr in die Pflicht.”

Nach EU-Recht stehen Fluggästen, die von Verspätungen, -Überbuchungen oder -Ausfällen betroffen sind Entschädigungen in Höhe von bis zu 600 Euro zu. Dennoch machen nur knapp zwei Prozent aller Betroffenen von diesem Recht Gebrauch. Auf www.airhelp.com können Fluggäste prüfen, ob sie Anspruch auf eine Entschädigung haben. (Quelle: fliegen-sparen.de)