Endlich Urlaub! Leider ist man aber auch während seiner Ferien – egal, ob man sie in den heimischen Gefilden oder im Ausland verbringt – nicht vor einer Krankheit gefeit. Anstatt Erholung und Entspannung bzw. Nervenkitzel und Abenteuerurlaub heißt es dann oftmals: mit z. B. Fieber und Kopfschmerzen oder gebrochenen Knochen im Bett liegen und sich auskurieren.

Nicht erst seit Corona stellt sich die Frage: Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?
Bekomme ich meine Urlaubstage gutgeschrieben?

Man ist endlich im Urlaub und ausgerechnet dann wird man krank… Gibt es für diese verlorenen Urlaubstage zurück?

Ohne Krankschreibung läuft nichts

Was in Deutschland gilt ist auch in Luxemburg Gesetz: Wer im Urlaub krankgeschrieben wird, bekommt die Urlaubstage, die in die Krankschreibung fallen, gutgeschrieben.

Mit entsprechender Krankschreibung bleibt der Urlaubsanspruch bei Krankheit erhalten, die Urlaubstage verfallen nicht und können zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden.
Arbeitnehmer sind also dazu verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unverzüglich krankzumelden.

Folgende Punkte sind also zu beachten, wenn man ausgerechnet im Urlaub krank wird:

  • Erkrankungen im Urlaub sind ab dem ersten Tag mit Attest nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung muss nicht nur eine Erkrankung, sondern ausdrücklich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit belegen. Nur wenn kein Arzt zur Verfügung steht, etwa in abgelegenen Gebieten, kann die Krankheit durch Zeugen bestätigt werden.
  • Der Arbeitgeber ist über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer umgehend zu informieren, nach Möglichkeit bereits am ersten Krankheitstag. Unterbleibt eine Mitteilung, gefährden Erkrankte ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Verlängert sich die Dauer der Krankheit, müssen Arbeitnehmer dies erneut anzeigen. Dem Arbeitgeber ist auf Nachfrage die Urlaubsanschrift mitzuteilen.
  • Es gibt keine gesetzliche Frist zur Vorlage des Attests beim Arbeitgeber. Üblicherweise muss die Bescheinigung spätestens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber eintreffen, was bei einem Auslandsurlaub problematisch sein kann. Sicherheitshalber sollte man das Attest vorab per Fax schicken und den Sendebericht aufbewahren. Bis zur Vorlage des Attests kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern.

Absprache mit dem Arbeitgeber

Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, dürfen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ihnen die betreffenden Urlaubstage gutgeschrieben werden.
Der Urlaub muss in jedem Fall erneut beantragt und genehmigt werden.
Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub keinesfalls eigenmächtig verlängern.

Weitere Infos zu dem Thema gibt es auch auf der Website der CNS.