Luca schreibt am 21.11.2004 in unserem Forum:

“Hallo an alle Teilnehmer an diesem Forum!

Ich habe folgende Frage: Ich bin eine ehemalige Grenzgängerin. Bis September dieses Jahres war in im Erziehungsurlaub. Dann wurde mir von meiner Firma gekündigt. Es hat ziemlich lange mit der Bescheinigung des Arbeitgebers gedauert. Aber letzte Woche habe ich ein Schreiben vom Arbeitsamt erhalten, in dem steht, ich hätte keinen Anspruch auf ALG, da ‘die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist’. Die Arbeitszeiten in LU werden nicht anerkannt, weil ich “unmittelbar vor der Arbeitslosenmeldung nicht versicherungspflichtig in der BRD beschäftigt gewesen” bin. Diese Entscheidung beruht auf §§ 117, 123, 124, 190, 192 SGB III.

Was soll das eigentlich bedeuten? Ich habe überall gelesen, dass die Arbeitszeiten in LU in D anerkannt werden und man Anspruch auf das ALG hat.

Hat jemand von euch auch einen solchen Fall gehabt?

Beim Arbeitsamt war ich noch nicht. Ich gehe erst am Dienstag. Aber die Situation ist für mich völlig unklar.”

Jawohl, dies ist schon der zweite Fall im Forum! Und das gibt zu denken: Hat die Agentur für Arbeit Grenzgänger als Opfer von Sparmaßnahmen entdeckt?!

Nachstehend die zitierten §§ des Sozialgesetzbuches

(Von “Sozialversicherung in der Bundesrepublik” ist nirgends etwas zu finden!)

§ 117
Anspruch auf Arbeitslosengeld

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die

1. arbeitslos sind,

2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und

3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

(2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Text des § 117 SGB III ab 01.01.2005

§ 117

Anspruch auf Arbeitslosengeld

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. bei Arbeitslosigkeit oder

2. bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 123

Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

Text des § 123 SGB III ab 01.01.2005

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 124

Rahmenfrist

(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.

n der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 190

Anspruch

(1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Arbeitnehmer, die

1. arbeitslos sind,

2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben,

3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,

4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen erloschen ist und

5. bedürftig sind.

(2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

(3) Die Arbeitslosenhilfe darf längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden.

Text des § 190 SGB III ab 01.01.2005

§ 190

(aufgehoben)

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 192

Vorfrist

Die Vorfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,

1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, oder

2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende selbständige Tätigkeit ausgeübt hat,

3. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat,

4. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat oder

5. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogen hat,

längstens jedoch um zwei Jahre. Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 85 Abs. 2 Satz 3 längstens um drei Jahre. Satz 2 Nr. 3 gilt nur für pflegebedürftige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

Text des § 192 SGB III ab 01.01.2005

§ 192

(aufgehoben)

SOZIALGESETZBUCH

Widerspruch einlegen!

Als erste Vorsichtsmaßnahme ist dringend zu empfehlen, innerhalb der im Ablehnungsbescheid genannten Widerspruchsfrist per Einschreiben mit Rückschein Widerspruch einzulegen.

Sodann sollte man überprüfen, ob man einen im Sozialrecht beschlagenen Anwalt hinzuzieht.