“Grenzenlos beraten unter einem Dach”
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 01/11/2005 um 00:11
Experten verschiedener Institutionen beraten Sie individuell
In der Auskunfts- und Beratungsstelle Trier
am 10. November 2005
von 9:00 bis 12.00 Uhr sowie von 13.00 bis 17.00 Uhr
Teilnehmende Institutionen:
- Rentenberater der Deutschen Rentenversicherung
- Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund
- Luxemburgische Rentenversicherung CPEP und EAVI
- Luxemburgische Krankenkasse CMEP
- Luxemburgische Gewerkschaft LCGB
- Agentur für Arbeit
- EURES-Beratung der Agentur für Arbeit
- BMGS Bonn
- AOK
- Finanzamt
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Meffo
"Für einen Anspruch auf deutsche Rente (Information zu den einzelnen Rentenansprüchen in den Bereichen "Rente wegen Erwerbsminderung", "Rente wegen Alters" und "Rente wegen Todes") muss neben anderen Voraussetzungen, beispielsweise der Erfüllung eines bestimmten Lebensalters, auch eine Mindestversicherungszeit (so genannte Wartezeit) erfüllt sein.
Diese ist bei den verschiedenen Rentenansprüchen unterschiedlich. So beträgt sie bei der deutschen Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres 35 Jahre, während sie bei der Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres nur 5 Jahre beträgt. Zur Erfüllung dieser Wartezeiten werden nach dem Gemeinschaftsrecht deutsche Zeiten und Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Das Abkommensrecht enthält ähnliche Regelungen.
Für den Anspruch müssen neben der Wartezeit bei verschiedenen deutschen Renten besondere Voraussetzungen erfüllt werden, bei denen in bestimmten Zeiträumen vor dem Rentenbeginn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet wurden. Hier können entsprechende Zeiten in einem Mitgliedstaat oder in einem Abkommensstaat mit berücksichtigt werden.
Auch ausländische Mitgliedstaaten oder Abkommenspartner müssen bei der Prüfung ihrer Anspruchsvoraussetzungen die deutschen Zeiten berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nur innerhalb der Mitgliedstaaten und getrennt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinen Abkommensstaaten erfolgt, nicht aber auch untereinander. Haben Sie zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien und Kanada gearbeitet, können deutsche Versicherungszeiten mit britischen nach dem Gemeinschaftsrecht oder deutsche mit kanadischen Versicherungszeiten nach dem deutsch-kanadischen Abkommen zusammengerechnet werden. Hingegen wäre die gleichzeitige Berücksichtigung von deutschen, britischen und kanadischen Versicherungszeiten, beispielsweise zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren, nicht möglich.
Versicherungszeiten aus einem Staat mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, können nicht mit deutschen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammengerechnet werden.
Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen für eine Rente (zum Beispiel Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen von Invalidität) allein nach dem jeweiligen nationalen Recht. So kann es vorkommen, dass aus der Rentenversicherung des einen Staates bereits ein Rentenanspruch besteht, während die Voraussetzungen für eine Rente im anderen Staat (zum Beispiel wegen der dort geltenden höheren Altersgrenzen) erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sind. Sie sollten sich daher rechtzeitig in dem jeweiligen Staat erkundigen, wann Sie frühestens eine Rente erhalten können und wann Sie spätestens einen Rentenantrag stellen müssen. Rat und Hilfe erhalten Sie in unseren Auskunfts- und Beratungsstellen beziehungsweise beim ausländischen Versicherungsträger."
Deutsche Rentenversicherung Bund
20.10.2005
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_22692/de/Inhalt/Rente/Ausland__Rente/rente/anspruchspr_C3_BCfung.html