Bereits zum zweiten Mal haben sich Ende November auf Initiative der EURES-Beratung der Agentur für Arbeit Trier die in der Grenzregion tätigen Verwaltungen zu einem Informationsaustausch über aktuelle Fragestellungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beschäftigung getroffen. Täglich pendeln annähernd 28.000 Menschen allein aus der Region Trier ins Nachbarland Luxemburg, um dort einer Beschäftigung nachzugehen.

Unterschiedliche Anlaufstellen sind mit den verschiedenen Aspekten der Grenzgängerbeschäftigung befasst. Ziel des Treffens war es, die „Akteure in der Grenzregion“ zusammenzuführen, um gemeinsam Fachkompetenzen zu erweitern und aktuelle Fragestellungen zu diskutieren, um auf diesem Weg besser auf die Herausforderungen der grenzübergreifenden Beschäftigung reagieren zu können.

Mit am Tisch waren deshalb die Experten auf der Arbeitsebene der Sozialversicherungen, der Kommunal-, Justiz- und Finanzverwaltung sowie die EURES-Berater des OGBL und andere Fachexperten.

Das Finanzamt Trier informierte in einem Vortrag über aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen in der Grenzregion. Durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg vom 23. April 2012 wurde unter anderem die Besteuerung der Renten und der Betriebsrenten neu geregelt. Die Renten werden ab dem 1. Januar 2012 in Luxemburg (Quellenstaats­prinzip) besteuert, nicht mehr wie gegenwärtig in Deutschland.

Ferner wurde zum 15.02.2011 ein verpflichtender automatischer Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden beider Länder vereinbart, welcher insbesondere auch den Arbeitslohn und die Renten erfasst. Dieser Informationsaustausch beginnt für die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014. Die Zahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge werden künftig auch für die Jahre vor dem Inkrafttreten des DBA in Deutschland steuerfrei gestellt, sie stehen aber in Deutschland weiterhin unter Progressionsvorbehalt. Vorruhestandsbezüge aus Luxemburg gelten als Leistung im Rahmen eines Sozialplans und werden in Luxemburg versteuert, selbiges gilt für das luxemburgische Wartegeld.

Aufgrund der demografischen Entwicklung werden viele Grenzgänger in den nächsten Jahren ihre Rente in Luxemburg in Anspruch nehmen. Damit verbunden ist ein hohes Beratungsaufkommen bei der Deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Beitragszeiten und der damit verbundenen Bestimmung des Renteneintrittsalters. Grundsätzlich wird die Rente im Wohnsitzland beantragt, Grenzgängern steht es aber frei, den Antrag in Luxemburg bei der zuständigen Kasse zu stellen.

Eine wichtige Rolle bei der Veranstaltung spielten die Änderungen im Sozialversicherungsrecht. Bei der Ausübung eines sogenannten „Minijobs“ in Deutschland muss darauf geachtet werden, ob hierdurch in Deutschland ein sogenanntes „vorrangiges Sozialversicherungsverhältnis“ entsteht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Tätigkeit im Wohnsitzstaat 25 % der Arbeitszeit und/oder des Lohnes („wesentlicher Teil“) beträgt. In diesem Fall besteht dann Sozialversicherungspflicht in Deutschland.

Das erzielte Einkommen aus dem Minijob hat auf die Besteuerung in Deutschland keine Auswirkungen, es zählt jedoch in der Luxemburger Steuererklärung als „ausländische Einkünfte“ und beeinträchtigt so den globalen anzuwendenden Steuersatz