Wenn Arbeitnehmer, die berufstätig sind, heiraten, werden beide automatisch in die Lohn- steuerklasse IV eingeordnet. In diesem Fall wird di e Lohnsteuer wie bei Unverheirateten ein- behalten. Wenn sie unterschiedlich viel verdienen, können die Eheleute beantragen, dass stattdessen der Besserverdienende in die Steuerklas se III und der andere in die Steuerklas- se V eingestuft wird. Zwar zahlt dann derjenige, de r weniger verdient, mehr Lohnsteuer als in Steuerklasse IV. Weil der Besserverdienende aber erheblich weniger Lohnsteuer zahlt, ist das in der Regel günstiger. Bei dieser Steuerklasse nwahl sind die Ehegatten aber nach Ab- lauf des Jahres verpflichtet, eine Einkommensteuere rklärung abzugeben, damit das Finanz- amt überprüfen kann, ob sie nicht insgesamt zu weni g Steuer bezahlt haben.

 

Besonders „verlockend“ erscheint die Steuerklassenk ombination III/V natürlich dann, wenn einer der Partner als Grenzpendler im Ausland (z.B. in Luxemburg) arbeitet: Derjenige, der in Deutschland arbeitet, wählt die günstige Steuerklas se III und hat dadurch einen hohen Vor- teil beim Lohnsteuerabzug; der Arbeitslohn des ande ren Partners mit Steuerklasse V wird in Deutschland überhaupt nicht versteuert, da er im Au sland arbeitet. Nach dem Gesetz be- steht auch in diesem Fall die Verpflichtung zur Abg abe einer Einkommensteuererklärung; die Einkommensteuerveranlagung führt hier zwangsläufig zu einer Steuernachzahlung. Geben die Eheleute – oder im Grenzpendlerfall der i n Deutschland arbeitende Partner – kei- ne Einkommensteuererklärung ab, kann ihnen das unte r Umständen als Steuerhinterziehung vorgeworfen werden. Dies hat das Finanzgericht Rhei nland-Pfalz nun in einem Urteil vom 23.02.2016 (Aktenzeichen 1 K 1003/14) bestätigt.

 

Der Fall: Die Klägerin arbeitete in Deutschland, ih r Ehemann in Luxemburg. Vor der Heirat hatte sie stets freiwillig eine Steuererklärung abg egeben, weil sie wegen hoher Werbungs- kosten eine Erstattung erhielt. Nach der Eheschließ ung wählte sie die Steuerklasse III, gab aber seit dieser Zeit keine Steuererklärung mehr ab , was dazu führte, dass sie zu wenig Steuern bezahlt hatte. Im Rahmen einer Überprüfung derartiger Fälle fiel das beim Finanz- amt Trier auf und das Finanzamt setzte die Nachzahl ungen auch für normalerweise verjährte Zeiträume fest. Bei Steuerhinterziehung beträgt die verlängerte Verjährungsfrist nämlich zehn statt fünf Jahre.

 

Das Urteil: Die Richter sahen es als erwiesen an, d ass die Klägerin nach der Heirat vorsätz- lich keine Steuererklärungen mehr abgegeben hatte, und führten im Urteil aus: „Die Ände- rung des Erklärungsverhaltens der Klägerin lässt da her nach Auffassung des Senats keine Zweifel daran, dass ihr sehr wohl bewusst war, dass in ihrem Fall durch die Wahl der Lohnsteuerklasse III der Lohnsteuerabzug zu gering war und dass bei einer Steuerfestset- zung – trotz unverändert hoher Werbungskosten – kei ne Erstattung, sondern eine Nachzah- lung zu erwarten war.“

Dass sie weder beim Finanzamt oder einem Steuerbera ter fachkundigen steuerlichen Rat eingeholt noch Steuererklärungen eingereicht habe, zeige deutlich, dass sie, wenn sie den Steuerausfall nicht sogar bewusst herbeigeführt hab e, ihn doch zumindest billigend in Kauf genommen habe, urteilte das Finanzgericht. Das Geri cht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Für die 4 streitigen Jahre ergaben sich Steuernachz ahlungen von rd. 15.000 Euro ein- schließlich Zinsen. In den vergangenen Jahren kam es durch Aufdeckung v on ca. 600 Fällen mit der Steuer- klassenkombination III/V und Nichtabgabe von Steuer erklärungen zu Nachzahlungen von über 2 Millionen Euro. Finanzamtsvorsteher Jürgen Kentenich: „Wir werden d iese Steuerklassenkombination in den nächsten Jahren weiter im Fokus haben und überprüfe n.“