In einigen EU-Ländern wird bestraft, wenn ein Auto wegen Treibstoffmangel
auf der Autobahn stehen bleibt. Der Abgeordnete Di Bartolomeo wollte nun wissen:

Wie hält es die Luxemburger Regierung mit den Autopannen auf Autobahnen,
wenn der Treibstoff ausgegangen ist?

Transportminister Henri Grethen antwortete auf diese Anfrage.

Laut Artikel 156 des “Code de la route” ist es untersagt, ein Fahrzeug
auf der Fahrbahn, den Fahrbahnseiten oder den Zufahrten außer Betrieb
zu setzen (unbeweglich zu machen). Ausgenommen davon sind die Parkplätze
und die Serviceflächen, wie sie in Artikel 107 vorgesehen sind.

Zurzeit berücksichtigt der luxemburgische “Code de la route”
nirgends ausdrücklich eine Panne wegen Treibstoffmangel als einen Verstoß,
obwohl in den meisten Fällen das Ausgehen des Treibstoffs der Verletzung
der Sorgfaltspflicht und/oder der mangelnden Voraussicht dem Fahrer angelastet
werden muss. Letztere könnte daher grundsätzlich als ein Verstoß
angesehen werden gegen die Verpflichtung, sich stets so zu verhalten, dass von
dem Verhalten keine Störung oder Gefährdung des Verkehrs ausgeht (Art.
140 des “Code la route”).

Regelungsbedarf

Der Minister findet die gesetzliche Regelung insoweit unbefriedigend, auch
unter dem Aspekt der Anhäufung lebensgefährlicher Situationen beim
Anhalten auf der Nothaltespur. Er hat daher eine Arbeitsgruppe beauftragt, eine
neue Regelung diesbezüglich auszuarbeiten, die in den “Code de la
route” aufgenommen werden könnte.

Quelle:

Question 2621 (11.2.2004) de Mars Di Bartolomeo (LSAP) concernant la verbalisation
des véhicules automoteurs en panne d’essence sur l’autoroute,
Questions au Gouvernement, Compte Rendu No. 12/ 2003-2004