Kündigung, Arbeitsbefreiung, Urlaub
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 01/09/2004 um 00:09
Urlaub zur Stellensuche
Wenn der Arbeitgeber fristgemäß gekündigt hat, kann der gekündigte
Arbeitnehmer während des Ablaufens der Kündigungsfrist bis zu 6 Tage
Urlaub beanspruchen, falls dieser zur Suche einer neuen Arbeitsstelle erforderlich
ist.
Damit der Urlaub vergütet wird, muss der Arbeitnehmer bei der Administration
de l’Emploi (ADEM) als
Arbeit suchend eingeschrieben sein und muss die Absolvierung der betreffenden
Vorstellungstermine dokumentieren.
Die Freistellung von der Arbeit
Der Arbeitgeber kann, wenn es dies für erforderlich hält, den gekündigten
Arbeitnehmer, während die Kündigungsfrist abläuft, von der Arbeit
befreien (“dispense det travail pendant le préavis”). Dies muss
der Arbeitgeber jedoch ausdrücklich im Kündigungsschreiben so sagen.
Eine solche Arbeitsbefreiung darf sodann für den Gekündigten keinen
finanziellen Nachteil in seiner Vergütung nach sich ziehen (auch wenn Überstunden
gewöhnlich geleistet wurden! aber gewöhnlichen Auslagenerstattungen
entfallen, wenn der Anlass dazu entfällt).
Urlaub während der Kündigungsfrist
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Erholungsurlaub
während der Kündigungsfrist genommen wird. Die Zustimmung des Arbeitnehmers
dazu muss ausdrücklich erfolgen und darf nicht unterstellt werden.
Zeiten der Freistellung von der Arbeit rechnen zu der zur Berechnung des Erholungsurlaubs
zugrunde gelegten Beschäftigungszeit hinzu.
Der Arbeitgeber kann die Kündigung während eines Kollektivurlaubs aussprechen.
Die Kündigungsfrist beginnt dann allerdings erst nach Ablauf des Kollektivurlaubs
zu laufen.
Weitere Informationen:
Guy Castegnaro, en collaboration avec Ariane Claverie, Droit du Travail Luxembourgeois,
Editions Paul Bauler 2002,
Vertrieb: Librairie um Fieldgen sarl, 3, rue Glesener, L-1631 Luxemburg, www.libuf.lu,
78 €.
Schintgen, Faber, Buch zum Arbeitsrecht, www.itm.etat.lu
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Meffo
Nach Auffassung der deutschen Sozialversicherer ist ein Beschäftigter, der bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist vom AG unwiderruflich freigestellt worden ist, nicht mehr pflichtversichert.
Der AG muss ihn daher abmelden und den AN auf diese Situation hinweisen, sonst haftet ggf. er selber für den verloren gegangenen Versicherungsschutz (Dazu droht noch eine Sperrfrist beim ALG!).
Vermeiden lässt sich diese Konsequenz, wenn die Freistellung ausdrücklich widerruflich erfolgt.
So laut:
Verlust von Sozialversicherungsschutz
Unwiderruflich freigestellte Mitarbeiter verlieren Versicherungsschutz
http://www.steuernetz.de/homepages/personal/praxistipps/pt520.html