Vom Kranken zum Invaliden
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 10/12/2004 um 00:12
Die Gewerkschaft OGB-L hat am 9. Dezember 2004 ein Kommuniqué veröffentlicht:
“Der OGBL hat kein Verständnis dafür, dass es hier in Luxemburg möglich werden soll, dass für einen
Arbeitnehmer bei einem Kumul von 52 Wochen Krankheit innerhalb einer 104-wöchigen
Referenzperiode der Verlust der Krankenversicherungsrechte, die Auflösung seines Arbeitsvertrags
und sein Absturz in die Invalidität anstehen. Unter solchen Bedingungen kann sogar eine Krankheit
von kurzer Dauer zum Verlust des Arbeitsplatzes führen und einen Menschen zu einem Invaliden
machen.
Der OGBL ist ebenfalls gegen die geplante Einführung einer Mindestversicherungszeit von 6 Monaten
bei der Leiharbeit. Dies ist ein Tiefschlag vor allem gegen die Schwächsten unserer Gesellschaft.
Gegen jene, die gezwungen sind unter den Bedingungen der Leiharbeit zu arbeiten, und deren
Einkommens-, Lebens- und Arbeitsbedingungen sich durch die Annahme des Gesetzesvorhabens
weiter verschlechtern werden.
Der OGBL ruft den Minister für soziale Sicherheit und die Regierung dringlichst auf, ernstgemeinte
Konsultationen zum überarbeiteten Gesetzesvorhaben 5322 einzuleiten und das Gesetzesvorhaben
dahingehend zu verbessern, dass es den Auftrag der nationalen Tripartite erfüllen kann.”
Quelle:
“Krankenversicherungsrechte und Invalidität: Wo bleibt der Dialog mit den Sozialpartnern?“
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Meffo
"d) Sonderregelung für Grenzgänger
Der Pensionsantrag wird normalerweise in dem Land gestellt, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für Versicherte, welche in den Grenzgebieten von Frankreich, Belgien und Deutschland wohnen und zuletzt in Luxemburg beschäftigt waren, gilt jedoch eine Sonderregelung. Unter der Voraussetzung, daß sie seitens einer luxemburgischen Krankenkasse Krankengeld beziehen, haben sie die Möglichkeit, ihren Antrag auf Invalidenpension an die zuständige luxemburgische Pensionskasse zu richten. Die Antragstellung erfolgt wie unter Punkt a) dieses Kapitels beschrieben. Sollte der Grenzgänger auch in seinem Wohnland versichert gewesen sein, wird die luxemburgische Pensionskasse sich zwecks Regelung dieser Pensionsrechte mit dem zuständigen Versicherungsträger des Wohnlandes in Verbindung setzen."
http://www.cpep.lu/brochures/pensioniall.html
Meffo
BRÜSSEL (spe). Arbeitnehmer aus einem Land der Europäischen Union (EU), die als Grenzgänger in einem Nachbarland tätig waren und berufsunfähig geworden sind, müssen Einkommenseinbußen bei ihren Rentenzahlungen hinnehmen. Das erklärte die EU-Kommission auf Anfrage einer niederländischen Abgeordneten im Europaparlament.
Nach der sogenannten Wanderarbeitnehmer-Verordnung steht einem berufsunfähig gewordenen Grenzgänger nach Auslaufen der gesetzlichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowohl anteilsmäßig eine Erwerbsminderungsrente seines Heimatlandes als auch des Landes zu, in dem er tätig war. So erhält etwa ein Niederländer, der in Deutschland arbeitet, im Krankheitsfall zunächst 18 Monate lang Krankengeld in Deutschland.
Da in den Niederlanden jedoch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall seit Anfang 2004 für 24 Monaten gewährt wird, stehen ihm erst nach Ablauf dieses Zeitraums auch Zahlungen wegen Erwerbsunfähigkeit aus dem Rentensystem seines Heimatlandes zu. Ein halbes Jahr lang bezieht er somit lediglich Rente aus dem deutschen System.
Grund für die Zahlungslücke: Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedsstaaten in der Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme frei. Sie haben lediglich den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot zu respektieren. Im Einzelfall kann dies jedoch zu Einkommenseinbußen führen.
"Rentenausfall für berufsunfähige EU-Grenzgänger",
Ärzte Zeitung, 30.03.2005
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/03/30/056a0903.asp?cat=/politik/gesundheit_in_europa
Meffo
"Ziel sei es, Menschen dorthin zu bekommen, wo sie hingehörten."
So der Gesundheitsminister ["Tageblatt" vom 16.12.2004].
Gehört, wer längere Zeit arbeitsunfähig ist, deswegen ausgemustert und auf den Schrotthaufen?!
Wer die deutsche Vergangenheit kennt, dem rufen derlei Sprüche ["Jedem das Seine!" stand über dem Tor zu Auschwitz] äußerst schlechte Erinnerungen wach.
Am vergangenen Mittwoch wurde nun das Gesetz zur Reform der Sozialversicherung mit Gegenstimmen der ADR in der Abgeordnetenkammer beschlossen.
Innerhalb von 104 Wochen kann danach für maximal 52 Wochen Krankengeld bezogen werden.
Spätestens nach 10 Wochen muss ein medizinisches Gutachten vorgelegt werden.
Wer Teilzeit arbeitet, bekommt in den ersten 6 Monaten überhaupt kein Krankengeld ausgezahlt.
Das Gesetzesprojekt war im Vorfeld schon auf Kritik der Arbeiterkammer sowie der Angestelltenkammer gestoßen. Es wurde daraufhin versucht, es etwas zu entschärfen. Dazu war eine Motion von Abgeordneten im Parlament angenommen worden, die eine Härtefall-Regelung sowie eine Nachbesserung bei der Teilzeit-Regelung fordert.
Unter dieser Bedingung fand das Gesetz schließlich auch die Zustimmung des OGB-L-Ehrenpräsidenten und LSAP-Abgeordneten John Castegnaro.
Für die ADR bewies das Einbringen der Motion dazu lediglich, dass dieses Gesetz unsozial sei.
Ohne eine gleichzeitige Neuregelung über die Wiedereingliederung in das Berufsleben bei vorliegender Arbeitsunfähigkeit droht allerdings eine Sackgasse. Darauf hat insbesondere die Abgeordnete Martine Stein-Mergen hingewiesen.
"Missbräuche verhindern", "Tageblatt" 16.12.2004;
"De la sévérité pour éviter les abus",
http://www.wort.lu/articles/4257398.html
Meffo
„Auch LCGB-Chef Robert Weber ist entrüstet über die Vorgehensweise der Regierungsparteien. Da werde über Umwege versucht, den Sozialschutz der Arbeitnehmer zu lockern. Hinzu komme, dass de geplante Regelung nicht im Einklang mit Tripartite-Beschlüssen sei.“
(Luxemburger Wort, 11.12.2004, S. 3)
Der Gesundheitsminister hingegen verstehe die Aufregung der Gewerkschaften nicht. Es gehe hier lediglich um technische Anpassungen.
Nach der famosen Budgetrede des Herrn Mosar darf man wohlweislich das Vertrauen in die Luxemburger Sozialpolitik verlieren.
Wird aus dem Luxemburger Modell ein „Entsafter“-Modell?!
„Auspressen und budgetfreundlich entsorgen?“
Nach einer Arbeitsvertrag-Aufkündigung des kranken Grenzgängers hat Luxemburg mit ihm nichts mehr am Hut. Für Arbeitslose gelten die Regelungen des Wohnsitzlandes! Eine bequemere Lösung gibt es nicht für den Beschäftigungsstaat!