Auf dem Gebiet der Zeitarbeit gibt es zweierlei Arten von Verträgen.

Contrat de mise à disposition
In diesem Vertrag stellt das Zeitarbeitsunternehmen einem Kunden, d.h. einem anderen
Unternehmen, das Arbeitskräfte benötigt, seine Vertragskräfte zur
Verfügung.

Contrat de mission
Dieser Vertrag wird abgeschlossen zwischen dem Zeitarbeiter und dem Zeitarbeitsunternehmen.
Neben dem einschlägigen Gesetz zur Zeitarbeit (“le travail intérimaire”)

werden die Beschäftigungsbedingungen der Zeitarbeiter durch einen Kollektivvertrag
geregelt, der zwischen den Gewerkschaften OGB-L und LCGB einerseits und der ULEDI
(“Union Luxembourgeoise des Entreprises de Travail Intérimaire”)
abgeschlossen worden ist.

Das Luxemburger Recht ist auch anzuwenden, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen mit
Sitz in Luxemburg Arbeitnehmer ins Ausland entsendet.

Der “Contrat de mission” ist schriftlich abzufassen und dem betreffenden
Arbeitnehmer spätestens 2 Werktage nach Zurverfügungstellung auszuhändigen.

Dieser Kontrakt gilt unwiderlegbar als Arbeitsvertrag.

Er muss mindestens folgende Elemente enthalten:

  • das Fälligkeitsdatum oder Mindestdauer, wofür er abgeschlossen
    wird;
  • falls er zur Ersetzung eines bestimmten Beschäftigten dient, den
    namen des zu Ersetzenden;
  • die Dauer der Probezeit, falls vorgesehen;
  • ggf. eine Klausel, dass der Vertrag verlängert werden kann.
  • die Anmerkung, dass die Einstellung des Arbeitnehmers durch das nutzende
    Unternehmen nicht untersagt ist (eine gegenteilige Aussage ist unwirksam).
  • Fehlt die Befristung, hat der Arbeitnehmer im Kündigungsfalle einen Anspruch
    auf Abfindung (“indemnité compensatoire”).

    Dauer und Verlängerung

    Mit Ausnahme bei Saisonarbeit darf der “Contrat de mission” 12 Monate
    nicht überschreiten, und zwar gerechnet für denselben Arbeitnehmer und
    denselben Arbeitsplatz, Verlängerungen inbegriffen (und nicht mehr als 2mal
    zulässig).

    Andernfalls (und wenn nicht eine Ausnahmegenehmigung durch den Arbeitsminister
    vorliegt), gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen.

    Quelle:
    Guy Castegnaro, en collaboration avec Ariane Claverie, “Droit du Travail
    Luxembourgeois”,
    hier : “Chapitre IV : Le travail intérimaire et le prêt temporaire
    de main-d’œuvre”,
    Éditions Paul Bauler 2002, Vertrieb: Librairie um Fieldgen sarl, 3, rue
    Glesener, L-1631 Luxemburg, www.libuf.lu,
    78 €

    Eine Auswahl an Zeitarbeitsunternehmen finden Sie auf unserer Link-Seite