Ob Mieter vor ihrem Haus streuen und Schnee schippen müssen, entscheidet der Mietvertrag. Eigentlich ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass auf und vor seinem Grundstück niemand zu Schaden kommt.

Aber er darf diese Pflicht auf die Mieter abwälzen, betont der Deutsche Mieterbund (DMB).

Steht der Mieter in der Pflicht, muss es im Mietvertrag vermerkt sein.

Für den Mieter hat es weitreichende Konsequenzen, wenn er in seinem Mietvertrag oder in der Hausordnung zum Winterdienst verpflichtet wird. Nicht nur wegen des frühen Aufstehens, denn um 7 Uhr beginnt die Räumpflicht, wenn es über Nacht geschneit oder sich Glatteis gebildet hat. Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, muss den Bürgersteig vor dem Haus, den Hauseingang und zum Beispiel auch den Weg zu den Mülltonnen frei räumen und mit Granulat oder Sand streuen.

Der Bürgersteig muss so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen können. Dafür reichen im Allgemeinen 80 bis 120 Zentimeter, urteilte das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 5 U 46/75).

Gegebenfalls muss mehrmals am Tag gräumt werden.

Allerdings ist es mit dem einmaligen Räumen nicht getan, wenn es den ganzen Tag schneit oder friert. Die Räumpflicht endet in den meisten Gemeinden erst um 20 Uhr. Oft muss mehrmals am Tag geräumt werden. Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder Sprühregen reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen, befand das Kammergericht Berlin (Az.: 14 U 159/02).

Dann muss innerhalb einer „angemessenen Frist“ jeweils neu gestreut werden. Nach Ansicht des Gerichts findet die Streupflicht ihre Grenze erst bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei denen wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos sei. Eine solche Situation könne bei gefrierendem Regen oder Blitzeis eintreten.

Für Mieter ergibt sich daraus eine schwierige Situation. Einerseits sind sie zum Winterdienst verpflichtet und müssen mit Schadensersatzforderungen rechnen. Wer seine Verkehrsicherungspflicht verletzt, kann bei Unfällen von Passanten für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. In der Regel tritt dafür die private Haftpflichtversicherung des Mieters ein. Außerdem droht ein Bußgeld.

Eine Befreiung aus beruflichen Gründen ist nicht möglich!

Gerade für Berufstätige ist es aber unmöglich, sich den ganzen Tag freizunehmen, um Schnee zu schippen. Doch eine Befreiung von der Räumpflicht aus beruflichen Gründen oder wegen einer Urlaubsreise ist nicht möglich, stellt der Mieterbund klar. Wurde die Pflicht übernommen, muss für eine Vertretung gesorgt werden, so lautet ein Urteil des Oberlandesgericht Köln (Az.: 26 U 44/94). Das kann zum Beispiel der Nachbar sein. Springt der nicht ein, muss der Mieter eine Winterdienstfirma beauftragen und bezahlen.

Lediglich hohes Alter oder eine schwere Krankheit können Mieter unter Umständen von der Räumpflicht befreien. Das sah jedenfalls das Landgericht Münster so. Es entschied, einen Mieter von der mietvertraglichen Winterdienstpflicht zu entbinden, wenn ihm aus gesundheitlichen Gründen der Winterdienst nicht mehr möglich ist und weder private noch gewerbliche Dritte zur Übernahme der Leistung bereit seien (Az.: 8 S 425/03).

Wenn der Hauseigentümer seine Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf Mieter übertragen hat, haftet er in der Regel auch nicht nach einem Glatteisunfall. Denn er kann erwarten, dass die Mieter ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen, entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 7 U 905/96). Trotzdem bleibt der Vermieter in der Verantwortung. Er muss zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob die Mieter ihre Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllen.