@luxinsider: Ich verstehe das DBA genau im umgekehrten Sinn. Der vom Landesamt zitierte Art. 18 (1) lautet:
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist undaa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oderbb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
Heisst im Klartext für die allgemeine Situation des DBA:
wenn man im öff. Dienst in Lux. arbeitet, aber Deutscher ist und in Deutschland wohnt und dort auch Homeoffice macht, wird die Arbeit nur dort besteuert. (Ausser: ich habe das Juristendeutsch nicht verstanden...)
Was ich nur nicht verstehe: warum dann für die spezielle Situation in diesem Jahr nichts in die Verständigungsvereinbarung aufgenommen wurde, was darauf hindeutet, dass diese Sonderregelung innerhalb des DBA nun weiterhin gültig ist...? (Klar: im öffentlichen Dienst gab es bestimmt keinen einzigen Corona-Fall und deshalb musste da ja auch keiner in den Lockdown...)
Also meine Schlussfolgerungen wären:
- entweder: das Landesamt RLP hat es in seinem Schreiben mal einfach so behauptet (und die Sachlage ist gar nicht so klar)
- oder: für einen Juristen ist die Sache so klar, dass man es im April nicht extra mit reinnehmen musste in den Text (dann verstehe ich trotzdem nicht, warum es nicht kommuniziert wurde)