Familienzulagen für Personen mit Wohnsitz in Luxemburg

  • Die erste Bedingung, die das Kind erfüllen muss, ist, dass es einen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg hat und sich dort ständig und tatsächlich aufhält (Achtung: Es reicht nicht aus, das Kind einfach bei einer luxemburgischen Gemeinde anzumelden!).
  • Die Bedingung des tatsächlichen Wohnsitzes wird in mehreren, im Gesetz aufgeführten Situationen als erfüllt angenommen (z. B. wenn Ihre Kinder Sie begleiten, während Sie von Ihrem Arbeitgeber zeitweise ins Ausland entsandt werden).

Familienzulagen für Grenzgänger

Grenzgänger haben in Luxemburg Anspruch auf bestimmte Familienleistungen.

Dabei sollte zwischen mehreren Situationen unterschieden werden:

  • Arbeiten beide Elternteile in Luxemburg, oder es arbeitet nur ein Elternteil im Großherzogtum, entweder allein erziehend, oder der Ehepartner hat keine Einkünfte in Deutschland, so profitiert die Familie von allen Familienleistungen aus Luxemburg und erhält die Zahlungen in der Regel monatlich.
  • Wenn nur ein Ehegatte in Luxemburg arbeitet und der andere Ehegatte in seinem Wohnsitzland arbeitet oder ein Ersatzeinkommen (Arbeitslosigkeit) bezieht, werden die Familienleistungen vom Wohnsitzland gezahlt.

In letzterem Fall zahlt Luxemburg die Differenz, wenn die Höhe der Leistungen im Wohnland niedriger ist als die, die Luxemburg gezahlt hätte: dies wird als Differenzzuschlag bezeichnet.

Beispiel:

Ein Haushalt erhält 30 Euro monatlich für sein Kind in seinem Wohnsitzland und erhält die Differenz zweimal im Jahr, nämlich: (278,45 Euro x 6 Monate) – (30  Euro x 6 Monate) = 1.490,70 Euro.

Bis zu welchem Alter des Kindes erhält man Kindergeld?

Kindergeld wird ab dem ersten Kind, ab dem ersten Monat des Kindes und unabhängig von der Höhe des Einkommens gezahlt. Sie werden bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bezogen.

Die Zahlung kann bis zum 25. Lebensjahr des Kindes verlängert werden, wenn das Kind eine weiterführende Schule besucht, eine Berufsausbildung absolviert oder behindert ist. Kinder über 18 Jahre, die eine Hochschulausbildung absolvieren, erhalten kein Kindergeld mehr. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Website der CAE.

Wie hoch sind die Beträge des Kindergeldes in Luxemburg?

— Beträge gelten ab dem 1. september 2023—

Das System der Familienleistungen wurde am 1. August 2016 in Luxemburg reformiert. Daher unterscheidet sich die Höhe der Zulagen ein wenig zwischen denjenigen, die die Leistungen vor oder nach dem 1. August 2016 erhalten haben.

Für Kinder, die vor dem 1. August 2016 in Luxemburg geboren wurden, UND deren Eltern in Luxemburg arbeiten:

Die Höhe der Familienzulagen hängt von der Anzahl der Kinder und ihrem Alter ab:

1 Kind: 299,86 Euro

für 2 Kinder: 336,31 Euro pro Kind

für 3 Kinder: 336,31 Euro pro Kind

für 4 Kinder: 416,40 Euro pro Kind

für 5 Kinder: 432,36 Euro pro Kind

Eine Alterserhöhung wird ebenfalls gewährt:

pro Kind von 6-11 Jahren: 22,67 Euro

pro Kind ab 12 Jahren: 56,57 Euro

Für Kinder, die nach dem 1. August 2016 in Luxemburg geboren sind und deren Eltern in Luxemburg arbeiten:

Jedem Kind wird ein einmaliger Betrag von 299,86 Euro für das Kindergeld gewährt.

Eine Alterserhöhung wird ebenfalls gewährt:

pro Kind von 6-11 Jahren: 22,67 Euro

pro Kind ab 12 Jahren: 56,57 Euro

Berechnen Sie Ihre Zulagen mit dem Rechner für Familienbeihilfen

Zusätzliche Sondervergütung

Der Sonderzuschlag für Kinder mit Behinderungen beträgt 200 Euro monatlich.

Schulanfangszulage

Der Zweck der Schulanfangszulage ist es, die mit dem Schulanfang verbundenen Kosten auszugleichen. Sie wird an Eltern gezahlt, die Familienzulagen erhalten, für Kinder ab 6 Jahren, die zur Grundschulbildung zugelassen sind.

Die Schulanfangszulage wird jedes Jahr im August automatisch gezahlt, ohne dass die Eltern einen Antrag stellen müssen.

Der Einzelbetrag gilt pro Kind.

Die Schulanfangszulage wird jedes Jahr im August automatisch ausgezahlt, ohne dass die Eltern einen Antrag stellen müssen. Der Betrag beläuft sich auf 115 € für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren und 235 € für Kinder ab 12 Jahren.

Dies gilt sowohl für bisherige als auch für zukünftige Bezieher von Kindergeld.

Schritte zur Erlangung von Familienbeihilfen

Um Familienleistungen aus Luxemburg zu erhalten, müssen Sie sich an die „Caisse pour l’avenir des enfants (CAE) de Luxembourg“ wenden:

  • ein Antragsformular für das Kindergeld, das Sie beim CAE erhalten oder unter www.cae.lu herunterladen.
  • Für Grenzgänger eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung oder eine aktuelle Bescheinigung über die Zusammensetzung des Haushalts, in der alle Familienangehörigen aufgeführt sind.
  • Für Inhaber einer anderen Staatsangehörigkeit als der EU, des EWR oder der Schweiz gilt für alle Familienangehörigen der Nachweis der Aufenthaltserlaubnis in Luxemburg (die Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltskarte gilt als Nachweis der Aufenthaltserlaubnis)
  • Für Kinder, für die im Großherzogtum noch keine Familienleistungen beantragt wurden: eine Geburtsurkunde
  • Eine von der Bank vergebene Bankidentifikationsnummer (RIB) mit Angabe des Kontoinhabers, der IBAN-Nummer und des BIC-Codes.
  • Wurden die Zulagen im Ausland gezahlt, ist eine Bescheinigung über den Anspruch auf Familienleistungen beizufügen, die von der Kasse, die zuletzt die Zulagen gezahlt hat, zu erstellen ist.
  • Für Kinder über 18 Jahren, die eine Sekundarschulausbildung (oder eine gleichwertige Ausbildung) absolvieren oder eine spezialisierte Einrichtung besuchen: einen aktuellen Schulabschluss und gegebenenfalls eine Kopie des Lehrvertrags.

Wenn dem Zukunftkeess alle Unterlagen vorliegen, ist es nicht mehr notwendig, Bescheinigungen über die Nichtzahlung des Kindergeldes im Wohnsitzland vorzulegen. Die verschiedenen Kassen (französisch, belgisch, deutsch, französisch) senden die Informationen direkt an die luxemburgische Caisse.

Haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Familienzulagen?

Ja. Die Höhe der Familienbeihilfe ist festgelegt. Unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist, erhält er den gleichen Betrag an Familienzulagen. Letztere werden weder in Bezug auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden noch auf die Höhe des Gehalts berechnet.

Können Leiharbeitnehmer in Luxemburg Familienzulagen erhalten?

Um in Luxemburg Familienzulagen erhalten zu können, müssen Leiharbeitnehmer für jeden Monat, d.h. die Hälfte des Monats plus einen Tag, überwiegend der Sozialversicherung gemeldet sein.

An wen werden die Vergütungen gezahlt?

Bei einem gemeinsamen Haushalt der Eltern mit dem Kind bestimmen die Eltern den Empfänger der Familienbeihilfe frei. Der Empfänger ist definiert als die Person, in deren Händen der Zuschuss gezahlt wird. Sie können den Begünstigten jedoch ändern, wenn beide Elternteile einverstanden sind. In diesem Fall sollte ein Brief an das CAE geschickt werden.

Sind die Eltern getrennt, wird die Familienbeihilfe an die natürliche oder juristische Person gezahlt, bei der das Kind seinen Wohnsitz und seinen tatsächlichen und ständigen Aufenthalt hat.

Im Falle des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts und einem Zweitwohnsitzes des Kindes benennen die Eltern den Empfänger der Familienbeihilfe frei.

Ist das Kind volljährig, kann auf Antrag die Entschädigung auf das Konto des erwachsenen Kindes überwiesen werden.

Wird Ihr Kind rechtlich in eine Pflegefamilie gegeben, wird die Familienbeihilfe an die natürliche oder juristische Person gezahlt, die das Sorgerecht für das Kind hat und bei der das Kind seinen Wohnsitz und seinen tatsächlichen und ständigen Aufenthalt hat.

Bei Meinungsverschiedenheiten ist es Sache der Caisse pour l’avenir des enfants, den Begünstigten der Familienbeihilfe im Interesse des Kindes auf der Grundlage der der Caisse zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen.

Spezieller Fall: der europäische Beamte oder der Angestellte einer internationalen Organisation

Die Angestellten und Beamten einer europäischen oder internationale Institution (europäische Kommission, EIB, Namsa usw) haben ein Recht auf das Kindergeld dieser Institutionen.
Wenn die Familie in Luxemburg wohnt, hat das Kind ein Anrecht auf luxemburgische Familienleistungen auf Grund seines Wohnsitzes in Luxemburg und gleichzeitig durch die Arbeitstätigkeit eines Elternteiles bei einer europäischen Institution.
In dem Fall bezahlt die Institution des Arbeitgebers vorrangig.
Die Zukunftskasse bezahlt einen Komplementarbetrag falls die luxemburgische Leistung höher ist als die europäische.

Wenn aber die Ehefrau des europäischen Beamte in Luxemburg arbeitet wird die Zukunftskasse vorrangig und zahlt das volle luxemburgische Kindergeld.
Die europäische Institution bezahlt dann ggf einen Komplementarbetrag.

Beispiel: Die Mutter arbeitet beim europäischen Gerichtshof (CJUE), der Vater arbeitet nicht. Für ihre Kinder bekommt die Mutter Kindergeld von der CJUE und die Zukunftskasse bezahlt einen Komplementarbetrag. Nach zwei Jahren fängt der Vater bei einer luxemburgischen Firma an zu arbeiten. Von dem Moment an, bezahlt die Zukunftskasse vorrangig und die CJUE bezahlt ggf einen Komplementarbetrag (falls die Leistungen der CJUE höher sind als die luxemburgischen Leistungen).

Achtung: Die Familienasse zahlt einen Komplementarbetrag nur auf Leistungen die “gleicher Natur” sind als die luxemburgischen.
Wenn also die europäische oder internationale Institution eine Leistung auszahlt die es in der luxemburgischen Gesetzgebung nicht gibt, wird diese ignoriert und es wird kein Komplementarbetrag auf diese Leistung von der Zukunftskasse ausbezahlt.