Nein, es ist kein unabwendbares Schicksal für Arbeitnehmerinnen, die ein Kind erwarten, dass sie bei Nachtarbeit weiterhin zur Stechuhr gehen müssen. So hat es das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch festgelegt. Zum Schutz der Mutter und des Babys kann der Arbeitsmediziner den Arbeitgeber anweisen, die betreffende Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitsplatz (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) abzuziehen.

Das Unternehmen muss die Frau dann an einen Tagesarbeitsplatz versetzen, und zwar so lange, wie es in der Anordnung des Arztes vorgesehen ist. Das Unternehmen ist verpflichtet, das bisherige Gehalt weiterzuzahlen.

Das ist der “Traumfall”, aber es kommt vor, dass weder die Fabrik, noch die Funktion oder der Betrieb des Büros für eine solche Versetzung geeignet sind. Wenn dies technisch und/oder objektiv nicht möglich ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmerin für den Zeitraum, der für ihre Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist, vollständig von der Arbeit freizustellen.

Auch diese Freistellung muss vom Arbeitsmediziner genehmigt werden.

Vermeidung von Berufsrisiken

Nachtarbeit ist jedoch nicht der einzige Grund, der eine Freistellung von der Arbeit rechtfertigen kann. Dies gilt auch für werdende Mütter, deren berufliche Tätigkeit z. B. den Umgang mit potenziell gefährlichen biologischen oder chemischen Stoffen beinhaltet.

Dasselbe gilt für Frauen, die Lasten von mehr als 5 kg gehoben oder getragen haben.

Eine vorübergehende Freistellung von der Arbeit ist auch jeder Arbeitnehmerin zu gewähren, die ihre Schwangerschaft gemeldet hat und zu den fünf ärztlichen Untersuchungen und der zahnärztlichen Beratung gehen muss, die für den Erhalt des Mutterschaftsgeldes vorgeschrieben sind).

Abschließend sei noch auf diese drei weiteren Rechte werdender Mütter hingewiesen:

  1. Sie dürfen nicht zu Überstunden gezwungen werden.
  2. Sie dürfen vom Tag der Übergabe der Schwangerschaftsbescheinigung an den Arbeitgeber bis zwölf Wochen nach der Entbindung nicht entlassen werden.
  3. Da der Mutterschaftsurlaub einer Arbeitsperiode gleichgestellt ist, hat er den gleichen Anspruch auf Erholungsurlaub.

Darüber hinaus darf eine schwangere Arbeitnehmerin im Großherzogtum “während der acht Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin nicht beschäftigt werden”, heißt es im Arbeitsgesetzbuch. Hierbei handelt es sich um den pränatalen Urlaub.

Findet die Entbindung vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin statt, wird der nicht genommene Teil des Schwangerschaftsurlaubs dem postnatalen Urlaub hinzugefügt. Die Frau, die das Kind geboren hat, darf während der 12 Wochen nach der Entbindung nicht an einen Arbeitsplatz zurückkehren (auch nicht an einen angepassten Arbeitsplatz, auch nicht an einen Tagesarbeitsplatz).


 

Die Chambre des salariés (Arbeitnehmerkammer, CSL), eine Institution, die im Interesse der Arbeitnehmer und Rentner handelt.
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