Grenzgänger, die unfreiwillig ihren Arbeitsplatz in Luxemburg verlieren, erhalten also unter bestimmten Voraussetzungen das in ihrem Wohnsitzland geltende Arbeitslosengeld.

Welche Schritte müssen unternommen werden?

Der letzte Arbeitgeber des Arbeitnehmers, der seinen Arbeitsplatz in Luxemburg verloren hat, muss das Formular „Arbeitsbescheinigung – Beendigung des Arbeitsverhältnisses” ausfüllen. “Dokument, das der Arbeitgeber dann an die Agentur für Beschäftigungsentwicklung (Adem) für den Jobwartungsservice per Post oder digital auf der Website guichet.lu liefert.

Die Adem sendet dann ein E301-Formular mit einer Zusammenfassung der in Luxemburg zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten an den zuständigen Träger im Wohnsitzland des Grenzgängers.

Es wird grundsätzlich empfohlen, sich bereits am ersten freien Tag bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Wohnland zu melden!

Der Grenzgänger kann sich, obwohl er Arbeitslosengeld vom Wohnland bekommt, bei der Adem in Luxemburg anmelden. Er erhält die von Adem übermittelten Stellenangebote, muss aber die Anforderungen der luxemburgischen Gesetzgebung erfüllen, wie zum Beispiel die regelmäßige Berichterstattung an die Adem.

Es sei darauf hingewiesen, dass selbständige Grenzgänger, deren einzige im Land registrierte Tätigkeit eingestellt wurde, Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung in Luxemburg haben. Um das zu tun, muss er:

  • bei der Adem registriert sein und eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im Großherzogtum nachweisen können;
  • zwischen 16 und 64 Jahre alt sein;
  • in den folgenden Ländern ansässig sein: Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Estland, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Frankreich, Island, Italien, Malta, Norwegen, Vereinigtes Königreich von England; Selbstständige Grenzgänger, die ihren Wohnsitz nicht in einem der 15 genannten Länder haben, müssen sich an die zuständige Stelle in ihrem Wohnsitzland wenden. Sie haben keinen Anspruch auf Vollarbeitslosengeld in Luxemburg
  • Nachweis einer zweijährigen Pflichtmitgliedschaft im luxemburgischen Sozialversicherungssystem erbringen;
  • arbeitsfähig, verfügbar und bereit sein, jede angemessene Beschäftigung anzunehmen;
  • Geben Sie eine Erklärung und eine Bescheinigung über die Nichtvergütung des Dienstes ab.

 

So geht es in Deutschland weiter

Wenn Ihr Ausbildungs-oder Arbeitsverhältnis endet, sind Sie verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits-oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Auch Grenzgänger und Entsandte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen dieser Meldepflicht, auch wenn sie nicht täglich an Ihren Wohnort zurückkehren. Wird die Arbeitsuchendmeldung nicht oder verspätet vorgenommen, kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, weil der Anspruch ruht.

Grenzgänger, die ihren Job in Luxemburg verlieren, haben in Deutschland den gleichen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wie Arbeitssuchende, die ihren Job in Deutschland verloren haben. Sie erhalten also unter den gleichen Bedingungen die gleichen Bezüge.

Die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sind, dass Sie

  • arbeitslos sind,
  • sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslosgemeldet haben und
  • die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese ist in derRegel erfüllt, wenn Sie innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monateversicherungspflichtig waren.

Die Nachweise über ausländische Versicherungs-und Beschäftigungszeiten werden von der zuständigen aus­ländischen Stelle ausgestellt. Der Nachweis kann mit Bescheinigung PD U1 vom Arbeitnehmer selbst geführt werden (nähere Auskünfte hierzu erteilt – in der Regel –der zuständige Träger der Arbeitslosenversicherung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde), oder die deutsche Agentur für Arbeit wird von Ihnen beauftragt, diese ausländischen Versicherungs-und Beschäftigungszeiten anzufordern.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes

Arbeitslosengeld wird frühestens von dem Tag an gezahlt, an dem Sie Ihrer Agentur für Arbeit die Arbeits­losigkeit persönlich mitteilen.

Die Leistung wird bargeldlos ausgezahlt.

Richten Sie deshalb bitte ein Konto ein, falls noch nicht geschehen.

Während Ihres Leistungsbezuges sind Sie kranken-,pflege-, renten- und unfallversichert. Melden Sie eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit bitte sofort Ihrer Agen­tur für Arbeit. Nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges müssen Sie sich in bestimmten Fällen erneut arbeitslos melden. Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie für Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und etwaige Abwesenheit melde – dazu gehört auch ein Urlaub! Wie lange Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt von der Dauer der vorherigen versicherungspflichtigen Zeit ab.

Für die Höhe des Arbeitslosengeldes sind von Bedeutung:

  • das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie im letzten Jahr vor der Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt erzielt haben
  • die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse
  • die Frage, ob ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen

Ihre Agentur für Arbeit errechnet aufgrund dieser Grundlagen ein tägliches Arbeitslosengeld.

Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60%, der erhöhte Leistungssatz 67% des in Luxemburg gezahlten Nettolohns.