Dies gehört zu den Punkten, die für die Erstellung eines Arbeitsvertrags unerlässlich sind: die tägliche und/oder wöchentliche Dauer und die “normale” Arbeitszeit. Das Arbeitsgesetzbuch schreibt sogar vor, dass für befristete Arbeitsverträge das Dokument, auf dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigen, auch angeben muss, wie diese Arbeitszeit auf die geleistete Woche verteilt werden soll.

Es versteht sich jedoch, dass eine Klausel auch eine “verlängerbare” Arbeitszeit von 20 bis 30 Stunden/Woche festlegen kann. Mehrere Gerichte haben diese “Ausnahme” nicht in Frage gestellt. In diesem Fall beginnt die Vergütung in Überstunden erst über der angegebenen Obergrenze (hier 30 Stunden). Selbst wenn die beantragte Aufgabe das festgelegte Minimum nicht erreicht hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für die vereinbarte niedrige Dauer (20 Stunden in unserem Beispiel) zu bezahlen.

Um die Beschäftigungsbedingungen genau festzulegen, ist es daher durchaus vorstellbar, dass sich beide Seiten auf eine Mindest/Höchstwochenstundenspanne oder die Angabe einer Mindestschwelle einigen. Angaben, die dann nicht von der Hierarchie allein ohne Zustimmung des Arbeitnehmers geändert werden können.

Ein Maximum zu beachten

Es könnte jedoch problematisch sein, eine zu große Spanne zwischen Mindest- und Höchstdauer festzulegen. Daher muß das Unternehmen in der vorgeschlagenen Flexibilität “vernünftig” sein.

In jedem Fall wird es jedoch zwingend erforderlich sein, die strengen Grenzen zu beachten, die in Bezug auf die maximale Mobilisierung von Personal, Nachtarbeit, Erfordernisse im Zusammenhang mit der Situation einer schwangeren Arbeitnehmerin, Ruhezeiten oder die Skala der Überstunden festgelegt sind.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in bestimmten Situationen die Arbeitszeit im Tarifvertrag des Beschäftigungssektors vereinbart wurde. Der Höchststand kann dann niedriger sein als auf allgemeiner Ebene im Großherzogtum: 10 Stunden/Tag oder 48 Stunden/Woche.

 

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