In der Regel muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der Überstunden geleistet hat, mit einem Ausgleich durch Ruhezeit in Höhe von 1,5 Stunden Ruhezeit pro geleistete Überstunde entschädigen.
Diese Ausgleichszeiten können entweder mit vergüteter Ruhezeit ausgeglichen werden oder auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Ist ein Ausgleich durch Ruhezeit aus organisatorischen Gründen nun nicht möglich, erhalten die Arbeitnehmer die Vergütung für jede geleistete Überstunde.
Außerdem ist die Zulage steuer- und sozialabgabefrei.

Wenn ein Ausgleich durch Ruhezeit nicht möglich (aus organisatorischen Gründen, aufgrund des Weggangs des betroffenen Arbeitnehmers usw.), muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jede geleistete Überstunde mindestens 140 % (plus am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden für den Arbeitnehmer gleichzeitig Überstunden) seines Stundenlohns zahlen.
Diese Ausgleichsätze sind Mindestsätze.

Der Zuschlag ist gänzlich einkommensteuer- und sozialbeitragsfrei.
Diese Befreiung gilt sowohl für den Arbeitnehmeranteil als auch für den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.

Diese Bestimmungen gelten nicht für die Führungskräfte.

Wird an einem Feiertag gearbeitet (außer Sonntag) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:

  • die Vergütung in Höhe von 200% des gewöhnlichen Lohns pro Stunde plus 1,5 Stunde als Ausgleich.
  • Wenn der Ausgleich ist unmöglich, beträgt das Arbeitsentgelt den normalen Stundensatz plus 270 %, zu dem noch ein Tag Freizeitausgleich hinzukommt.

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag:

  • beträgt das Arbeitsentgelt den Stundensatz pro Stunde in Höhe von 270 %, zu dem noch 1,5 Stunde Freizeitausgleich hinzukommt
  • oder, das Arbeitsentgelt beträgt 170% pro Stunde, zu dem noch 2,5 Stunde Freizeitausgleich hinzukommt.

Sollte der Ausgleich in zweien Hypothesen unmöglich sein, beträgt das Arbeitsentgelt den Stundensatz von 310%, zu dem noch 1 Stunde Freizeitausgleich hinzukommt.

Um die normalen Arbeitszeiten ausdehnen und demnach Überstunden in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die zu leistenden Überstunden bei der Gewerbeaufsicht  (Inspection du travail et des mines – ITM) melden.

Bevor Überstunden geleistet werden, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat oder, in Ermangelung eines solchen, den von den Überstunden betroffenen Arbeitnehmer konsultieren und das Formular  an die Gewerbeaufsicht schicken. Das Formular muss die Stellungnahmen und Unterschriften vom Betriebsrat oder, in Ermangelung eines solchen, von den betroffenen Arbeitnehmern, genauso wie die Unterschriften vom Unternehmensleiter oder von seinem Stellvertreter enthalten.

Was die Stellungnahme des Betriebsrats oder der betroffenen Arbeitnehmer angeht, so gibt es zwei Möglichkeiten:

  • fällt die Stellungnahme positivaus, gilt die Meldung als Genehmigung;
  • fällt die Stellungnahme negativaus, muss der Minister für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirschaft (Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Economie sociale et solidaire) die Überstunden genehmigen oder ablehnen.

Befreiungen von der schriftlichen Meldung finden bei einem Zwischenfall, im Notfall oder bei höherer Gewalt statt. (Quelle: frontaliers grandest)