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Forum / Steuern und Finanzen

Deutsche Krankenkassenbeiträge auf lux. Rente  

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Idschi
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3 Jahren  ago  

Hallo zusammen,

meine Frage an die Experten: ist es korrekt, dass ein deutsches Finanzamt die deutschen Krankenkassenbeiträge auf die luxemburgische Rente als nicht abzugsfähig bei der Steuererklärung anerkennt?

Meine deutsche Steuererklärung kam mit dem Hinweis zurück, dass ich die deutschen Krankenkassenbeiträge der luxemburgischen Rente in der luxemburgischen Steuererklärung angeben könne. Somit wären diese nicht in der deutschen Steuererklärung zu berücksichtigen.

Ich bin echt was sprachlos....


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Tuta
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3 Jahren  ago  

Abzüge werde immer dort zugeordnet wo die zugehörigen Einnahmen versteuert werden.

Deine LU Rente versteuerst Du in LU, daher gehören auch die KK-Beiträge darauf in die LU Steuererklärung völlig unabhängig davon , wo Du sie bezahlst.


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Tuta
84 Messages

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3 Jahren  ago  

Ergänzung

Die KK Beiträge, die in D auf die LU Rente gezahlt werden, spielen in der D Steuererklärung nur insoweit eine Rolle, dass sie das LU Einkommen reduzieren können, das unter Progressionsvorbehalt zur Ermittlung des Steuersatzes angerechnet wird.

 


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Idschi
39 Messages

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3 Jahren  ago  

Danke für die Antwort!

Auf letzteres hatte ich gehofft. Wurde seitens des Finanzamtes auch bis zur jetzigen Steuererklärung so gehandhabt. Ab jetzt (2020) akzeptiert das Finanzamt die Angabe nicht mehr.


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Tuta
84 Messages

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3 Jahren  ago  
Posted by: Idschi

Danke für die Antwort!

Auf letzteres hatte ich gehofft. Wurde seitens des Finanzamtes auch bis zur jetzigen Steuererklärung so gehandhabt. Ab jetzt (2020) akzeptiert das Finanzamt die Angabe nicht mehr.

Gibt es dafür eine Begründung?


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Fredde
339 Messages

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3 Jahren  ago  

Leider werden nach der deutschen Rechtsprechung die ausländischen Sozialabgaben nicht beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt mit der Begründung das diese ja bereits im Ausland bei der Steuer berücksichtigt worden sind. Wenn das bei jemanden anders war, war das nicht korrekt nach deutscher Rechtssprechung. 

Das Problem ist nur, das diese Regel nicht der Freizügigkeitsregel in der EU entspricht da ja jemand der nur in DE arbeitet alle seine Sozialabgaben angerechnet bekommt. Der Grenzgänger aber immer eine höheren Steuersatz zahlt weil die Sozialversicherung nicht beim Progressionsvorbehalt angerechnet wird. Umgekehrt ziehen die Luxis die in Deutschland bezahlten Sozialabgaben bei der Bestimmung des Welteinkommens ab.


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Idschi
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3 Jahren  ago  

Herzlichen Dank für die Antworten.

Jetzt bin ich schlauer.


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info
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3 Jahren  ago  

Dem link folgen, da wird es erklärt, bitte beachten das die Beiträge natürlich im richtigen Feld angegeben werden müssen, eine Angabe in einem anderen Feld führt natürlich zu einer Nichtanerkennung.

Steuererklärung (2019) | Vorsorgeaufwendungen > Kranken- und Pflegeversicherung > Ausländische Kranken-/Pflegeversicherung (lohnsteuer-kompakt.de)


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ohneix
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3 Jahren  ago  

Davon mal abgesehen musst die luxemburger Rente nur nach deutschem Recht unter Progressionsvorbehalt versteuern; nicht 1 zu 1. Das gleicht es aus.


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ohneix
23 Messages

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3 Jahren  ago  

Erhänzung: auf keinen Fall in der Anlage R, sondern AUS zweite Seite.

Sonst wird sie falsch erklärt und die Steuer falsch berechnet. Das Finanzamt übernimmt Deinen Fehler dann berechtigterweise zu Deinen Ungunsten.

Den richtigen, unter Progressionsvorbehalt zu versteuernden Betrag / zu erklärenden Betrag musst manuell ausrechnen und eintragen.

Viel Spaß beim Studium des 22 & 23 in Verbindung mit 3 No 40 & 3a EStG


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Idschi
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3 Jahren  ago  

Vielen Dank für die sehr aufschlussreichen Antworten! Da werde ich mich durchwurschteln 🙂


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info
3569 Messages

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3 Jahren  ago  

Könnte dir helfen, mal darüber nachdenken:

Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein- (steuerverbund.de)