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Forum / Steuern und Finanzen

Freiwillige Rentenzahlung  

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Realeyez
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4 Jahren  ago  

Weiß jemand, wie der folgende Fall liegt:

Arbeitsplatzverlust 6 Monate vor offiziellem, bestätigten Renteneintritt. Voraussetzung Pflichtversicherung vorher sind erfüllt, Wohnland ist Deutschland. Habe ich die Möglichkeit mit Der „weitergeführten freiwilligen Rentenzahlung„, die restliche pflichtversicherungzeit zu erfüllen ? 474 Monate sind bis dahin Geleistet. Guichet public Text dazu ist mir bekannt, aber zu vage.


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Tuta
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4 Jahren  ago  

Das kommt darauf an, um welche Rente es geht.

Für die Rente ab 57 zählen nur echte Pflichtversicherungsbeiträge

Für die Rente ab 60 zählen auch freiwillige Beiträge.

Der Text auf guichet.lu ist eindeutig:

ab dem vollendeten 60. Lebensjahr: Wenn der Versicherte 480 Beitragsmonate (Pflicht- oder Weiterversicherung bzw. freiwillige Versicherung oder nachgekaufte Zeiten bzw. Zurechnungszeiten) nachweisen kann, darunter mindestens 10 Beitragsjahre (120 Monate) in einer Pflicht-, Weiter- oder freiwilligen Versicherung oder als nachgekaufte Zeiten, hat er Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente;

ab dem vollendeten 57. Lebensjahr: Versicherte, die 480 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung nachweisen, haben Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente.

 


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hghirsch1
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4 Jahren  ago  

Ich gehe davon aus das ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ALG1  in D besteht ?   ALG1  beinhaltet ebenfalls Pflichtbeiträge und würde demnach die restlichen 6 Monate bis 480 komplettieren um eine vorgezogene Altersrente mit 57  oder später zu erhalten.  Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung sollte aber schon mal gemacht worden sein. Freiwillige Zahlung macht meiner Meinung nach nur Sinn wenn man ohnehin erst ab 60+ die Rente beantragen kann.  


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TheDuke
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4 Jahren  ago  

@Realeyez

In welcher Branche arbeiten Sie denn und ist es eine Kündigung aufgrund Umstrukturierung bzw. Rationalisierung?

Im Versicherungstarifvertrag gibt es für diesen Fall diesen Passus: "Für den Fall einer Kündigung eines Angestellten, welcher am Ende der Kündigungsfrist weniger als 12 Monate bis zum Eintritt ins Rentenalter oder bis zum Eintritt in den Vorruhestand hat, wird selbige Kündigungsfrist bis zum Eintritt ins Rentenalter oder den Vorruhestand verlängert."


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Kurtis
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4 Jahren  ago  

@Hghirsch1:

Das ist ein Irrglaube. AL1 beinhaltet quasi Pflichtbeiträge, aber nicht im Sinne der 480Mo / 57 J Regelung ... Leider


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hghirsch1
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4 Jahren  ago  

@Kurtis,  bezieht sich die Aussage auf eigenen Erfahrungen bzw. entsprechende Rückmeldung der CNAP ?   Ich konnte das glücklicherweise nicht austesten, da ich meine 480 Mo. aus echten Beitragszahlungen im Arbeitsverhältnis erreicht habe - ich hatte allerdings damit kalkuliert für den Fall der Fälle.  Wäre aber sicher für einige Mitleser wichtig zu wissen ob es da belastbare Situationen existieren ? 


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Kurtis
229 Messages

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4 Jahren  ago  

@Hghirsch

Gebe dir Recht, belastbar ist nur "schriftliches mit Bezug auf Paragraphen"

Bin selbst, wie du, von der Annahme ausgegangen, dass AL1 aus DE Anrechnung findet.

Eine mündliche Aussage der CNAP belehrte mich aber eines besseren:

Arbeitslosengeld aus LU (bei Wohnsitz in LU): Anrechnung auf 57er Regelung

AL1 aus DE: Keine Anrechnung auf 57er Regelung / (Abhängig vom Ausweis im Rentenkonto!)

Grund: Läge an der "Ausweisung/Definition im DE Rentenkonto", sprich unter welchem erfolgt der Ausweis dieser Zeit (Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosigkeit usw.) - sei in DE wohl nicht einheitlich?

Wundere mich auch

 


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hghirsch1
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4 Jahren  ago  

@Kurtis, ja das ist schon irreführend aber was mir dazu noch eingefallen ist, ist das einem früheren Bekannten  in Lux gekündigt wurde und seine ALG1 Zeit von 18 Mo. meines Wissens dazu führte die erforderliche Wartezeit von 480 Mo. zu erreichen, um dann auch die vorgezogene Altersrente ab 57 J. zu erhalten. Leider werden Mitleser aus unseren Erfahrungen keine endgültigen Rückschlüsse ziehen können, das ist leider schade. Übrigens wird die ALG1-Zeit tatsächlich als "Pflichtbeitragszeit" im Rentenkonto ausgewiesen. 


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Tuta
84 Messages

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4 Jahren  ago  

Man kann bei der CNAP anfragen, wann man die Bedingungen erfüllt hat. Dabei werden auch die Zeiten aus D berücksichtigt, wenn die entsprechende Kontenklärung vorliegt.

ABER für die Auskunft berücksichtigt die CNAP die Zeiten, so wie sie ausgewiesen werden. Beim Rentenantrag wird genauer geprüft, das kann zu (positiven oder negativen) Abweichungen führen.

In meinem Fall war es so, dass in der Auskunft zuviele Monate aus D (hier Ausbildungszeiten) berücksichtigt wurden. Zum Zeitpunkt des Rentenantrages hätten mir ein paar Monate gefehlt. Ich hatte aber, da ich der CNAP Rechnung misstraut habe, totzdem einige freiwillige Beiträge gezahlt, damit hat es dann doch gereicht. Da man nur für ein Drittel des Mindeslohns freiwillige Beiträge zahlen muss, ist der Betrag noch erträglich


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Fredde
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4 Jahren  ago  

Hallo,

wenn dem so ist, ist das wohl wieder ein Fall für den EUGH bei dem Lux verlieren würde.

Das ist eine sehr eigenwillige Interpretation.

Müsste nur ein Betroffener Klage einreichen. Leider dauern solche Entscheidungen  immer ewig.