Kann eine schwangere Angestellte in Luxemburg entlassen werden?

Eine Arbeitnehmerin genießt ab dem Tag, an dem sie dem Arbeitgeber eine Schwangerschaftsbescheinigung
vorlegt, bis 12 Wochen nach der Entbindung Kündigungsschutz.

Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber weder das Arbeitsverhältnis kündigen noch die Arbeitnehmerin zu
einem Gespräch in Vorbereitung einer fristgerechten Kündigung vorladen. Eine entgegen diesem Verbot ausgesprochene
Kündigung oder Vorladung zum Kündigungsgespräch ist nichtig und unwirksam.

Wurde vor der Vorlage der ärztlichen Schwangerschaftsbescheinigung eine Kündigung ausgesprochen oder
eine Vorladung zum Kündigungsgespräch verschickt, so kann die Arbeitnehmerin binnen 8 Tagen ab Zustellung
der Kündigung oder Erhalt der Vorladung zum Kündigungsgespräch ein ärztliches Attest über ihren Zustand per
Einschreiben einreichen und die Nichtigerklärung der Kündigung oder der Vorladung zum Kündigungsgespräch
verlangen.

Wurde einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt, muss sie innerhalb von 15 Tagen nach der Kündigung
beim Präsidenten des Arbeitsgerichts beantragen, die Nichtigkeit der Kündigung zu bestätigen und ihre Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung im Unternehmen anzuordnen.

Nach dieser Frist kann die schwangere Frau die Kündigung nicht mehr für nichtig erklären lassen.Gegebenenfalls
kann sie jedoch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist Klage wegen missbräuchlicher
Kündigung einreichen.

Gleichwohl kann eine schwangere Frau auch während des Kündigungsschutzes wegen einer groben
Pflichtverletzung fristlos entlassen werden.

Der Arbeitgeber darf diese Kündigung jedoch nicht auf eigenes Betreiben schicken.

Er muss beim Arbeitsgericht die Aufhebung des Arbeitsvertrags wegen grober Pflichtverletzung beantragen.

Der Arbeitgeber kann eine vorübergehende Suspendierung des Arbeitsvertrags für die Zeit aussprechen, in der
die Gerichtsentscheidung aussteht. In dem Fall kann die betroffene Frau die Fortzahlung ihres Lohns bis zur
endgültigen Gerichtsentscheidung beantragen. Dieser Antrag ist innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung
über die Suspendierung bei Gericht zu stellen. Die Arbeitnehmerin läuft damit allerdings Gefahr, die Summe zurückzahlen
zu müssen, wenn die Aufhebung ihres Arbeitsvertrags mit Wirkung auf den Tag der Suspendierung
anerkannt wird.

Muss eine schwangere Frau nachts arbeiten?

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Eine schwangere Frau ist nur von der Nachtarbeit befreit, wenn sie dies ausdrücklich bei ihrem Arbeitgeber
beantragt und wenn ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko besteht.

Dieses Risiko wird im Auftrag des Arbeitgebers von einem Arbeitsmediziner festgestellt.

Besteht kein Risiko, kann die Frau weiter nachts arbeiten. Anderenfalls muss der Arbeitgeber sie bei gleichem
Lohn auf einen Tagesarbeitsplatz versetzen.

Ist eine solche Versetzung nicht möglich, verordnet der Arbeitsmediziner der betroffenen Frau eine Freistellung
von der Arbeit. In dieser Zeit wird sie nicht mehr vom Arbeitgeber bezahlt, sondern
erhält von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) Mutterschaftsgeld.

Dasselbe gilt für stillende Frauen, jedoch nur bis zum 1. Geburtstag des Kindes.

Gibt es Tätigkeiten, die als gefährlich gelten?

Das Gesetz stuft einige Tätigkeiten als gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit einer schwangeren oder
stillenden Frau ein.

Diese als gefährlich geltenden Tätigkeiten sind in zwei Kategorien eingeteilt.

  1. Tätigkeiten der ersten Kategorie sind Aufgaben wie das Heben von über fünf Kilo schweren Lasten, Tätigkeiten,
    die eine Sturz- oder Rutschgefahr bergen, sowie Tätigkeiten in ständig hockender oder gebückter Haltung.
  2. In der zweiten Kategorie sind Tätigkeiten zusammengefasst, bei denen die Frau mit chemischen Substanzen wie Blei oder biologischen Arbeitsstoffen wie Toxoplasma oder den Rötelnvirus in Kontakt kommen.

Was ist zu tun, wenn der Job einer schwangeren Frau zu gefährlich ist?

Während bei Tätigkeiten der ersten Kategorie nur dann Schutzmaßnahmen zu treffen sind, wenn der Arbeitsmediziner
ein Risiko festgestellt hat, gelten die Tätigkeiten der zweiten Kategorie als so gefährlich, dass allein
aufgrund der Expositionsgefahr Schutzmaßnahmen angezeigt sind.

Der Arbeitgeber hat folgende Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

  1. Bei Tätigkeiten der ersten Kategorie muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, das festgestellte
    Risiko durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes zu beseitigen. Ist das nicht möglich, muss er
    die betroffene Frau an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Steht ein solcher nicht zur Verfügung,
    ist die Frau von der Arbeit freizustellen.
  2. Bei Tätigkeiten der zweiten Kategorie muss der Arbeitgeber die Frau sofort an einem anderen
    Arbeitsplatz einsetzen bzw. sie in Ermangelung dessen von der Arbeit freistellen.

Von der Arbeit freigestellte schwangere oder stillende Frauen erhalten von der Nationalen Gesundheitskasse
(CNS) Mutterschaftsgeld.

Eine wesentliche Informationsrolle. Antworten auf Ihre Fragen.

Die Arbeitnehmerkammer (CSL) veröffentlicht regelmäßig Broschüren und elektronische Newsletter, in denen die Rechte der Mitarbeiter erläutert werden. Sie können die Website www.csl.lu kostenlos konsultieren, wo Sie einen detaillierten und einfach erklärten Frage- und Antwortbereich zu Ihren Rechten finden. Wenn Sie über Neuigkeiten und Konferenzdiskussionen auf dem Laufenden gehalten werden möchten, abonnieren Sie die CSL Newsletter.

 

 

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