Marie hat einen Vertrag mit einer natürlichen Person abgeschlossen, weshalb sie sich berechtigterweise die Frage stellt, ob der Vertrag von Rechts wegen gekündigt wird oder nicht.

Wenn sie für ein Unternehmen gearbeitet hätte, in dem der Vertrag zwischen der juristischen Person (z. B. einer Aktiengesellschaft), vertreten durch den Geschäftsführer oder einen Personalverantwortlichen, geschlossen wird, würde sich die Frage nicht stellen. Das Unternehmen würde seine Tätigkeit fortsetzen. Im Fall von Marie ist ihr Vertrag direkt mit dem Verstorbenen verbunden und daher gekündigt.

Der Vertrag endet sofort

Artikel L.125-1 des Arbeitsgesetzbuchs lautet eindeutig: “Unbeschadet der Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmerrechte im Falle eines Betriebsübergangs wird der Arbeitsvertrag im Falle der Einstellung des Betriebs mit sofortiger Wirkung gekündigt nach Tod, körperlicher Unfähigkeit oder Insolvenzerklärung des Arbeitgebers.” Gibt es keinen Kurator oder Nachfolger zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit, wird Marie daher unter bestimmten Voraussetzungen entlassen.

Erstens hat sie Anspruch auf die Beibehaltung ihres Gehalts für den Monat April (Sterbemonat) sowie für den darauffolgenden Monat, in diesem Fall Mai.

Sie hat außerdem Anspruch auf die Hälfte ihrer Kündigungsfrist. Da sie sechs Jahre lang gearbeitet hat, hätte sie von einer Kündigungsfrist von vier Monaten sowie einer Abfindung von einem Monat profitieren müssen. In ihrem Fall bleiben ihr nur zwei Monate (Juni und Juli) und ein weiterer für ihr Dienstalter.

Was passiert mit befristeten Verträgen?

Hätte Marie einen befristeten Vertrag gehabt, wäre der Vertrag vorzeitig beendet worden. Dennoch hätte sie gemäß Artikel L. 125-1 des Arbeitsgesetzbuchs Anspruch auf eine Entschädigung innerhalb der Grenze von zwei Monatsgehältern und/oder der verbleibenden Laufzeit des CDD gehabt.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer während des Todesfalls in Elternzeit war?

Wenn Mary in dieser Situation gewesen wäre, wäre die Situation komplizierter gewesen. Tatsächlich führt der Arbeitsvertrag aufgrund des Todes des Arbeitgebers zum Ende der Elternzeit, ohne dass der Arbeitnehmer die bereits erhaltene Elternzeitentschädigung zurückzahlen muss. Wenn sie es jedoch zu Ende bringen will, muss sie einen Arbeitgeber finden, der akzeptiert, dass sie es zu Ende bringt.
Sie hat sieben Tage Zeit, um einen neuen Vertrag zu finden.


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